_ gelegt hat, indem sie und A.B._____ die darin befindlichen Kleidungsstücke mit einem Brandbeschleuniger übergossen und diese anschliessend angezündet haben. Entgegen dem Vorbringen der Beschuldigten, wonach keine Mittäterschaft vorliege (Plädoyer des Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 6 f.), ist festzuhalten, dass das Obergericht mit der Vorinstanz davon überzeugt ist, dass die Legung des Brandes dem gemeinsam gefassten Entschluss der Beschuldigten und von A.B._____ entsprochen hat und sie diesen Tatplan denn auch zusammen in die Tat umgesetzt haben.