Am gewonnenen Beweisergebnis vermögen schliesslich die Aussagen der Beschuldigten nichts zu ändern, hat sie doch entweder geltend gemacht, nichts über die Entstehung des Brands zu wissen (UA act. 4038; 4051) oder von ihrem Recht auf Aussageverweigerung gemäss Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO Gebrauch gemacht (GA act. 5085; Protokoll Berufungsverhandlung S. 7 f.).