Ein charakteristisches Produkt mit der gefundenen Mischung von n-Alkanen und Cycloalkanen sei im Laufe der Brandermittlungen nicht aufgefunden worden (UA act. 3985). Dass der im Fahrzeug der Beschuldigten sichergestellte Scheibenreiniger somit nicht als Brandbeschleuniger in Frage kommt, vermag diese – entgegen ihrem Vorbringen (Berufungserklärung S. 3) – nicht zu entlasten. Die Täterschaft der Beschuldigten ist aufgrund der vorgehend dargelegten Gründe auch ohne das Auffinden des konkreten Brandbeschleunigers erstellt.