Die festgestellten n-Alkane und die Cycloalkane würden Eigenschaften eines Brandbeschleunigers aufweisen (UA act. 3985 f.). Entgegen dem Vorbringen der Beschuldigten (Plädoyer des Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 4 f.; Protokoll Berufungsverhandlung S. 8), kann ausgeschlossen werden, dass -8-