Hinzukommt, dass dem forensisch-chemischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin, Forensische Toxikologie und Chemie, der Universität Bern vom 1. April 2019 zufolge ausgeschlossen werden kann, dass die auf der von der Beschuldigten und A.B._____ getragenen Kleidung gefundene Zusammensetzung der Substanzen aus den Kleidungsstücken selbst stamme. Die Ähnlichkeit der Zusammensetzung der n-Alkane spreche dafür, dass die getragenen Kleidungsstücke und die im Verkaufsgeschäft vorhandenen Kleider mit demselben Produkt kontaminiert worden seien. Die festgestellten n-Alkane und die Cycloalkane würden Eigenschaften eines Brandbeschleunigers aufweisen (UA act.