den von der Beschuldigten und A.B._____ am Tattag getragenen Schuhen und Kleidungsstücken befunden haben, weist nach, dass die beiden mit einem entzündbaren Destillat und Pyrolyseprodukten und somit mit einem Brandbeschleuniger in Kontakt gekommen sind. Hinzukommt, dass dem forensisch-chemischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin, Forensische Toxikologie und Chemie, der Universität Bern vom 1. April 2019 zufolge ausgeschlossen werden kann, dass die auf der von der Beschuldigten und A.B._____ getragenen Kleidung gefundene Zusammensetzung der Substanzen aus den Kleidungsstücken selbst stamme.