Damit im Einklang steht, dass die Jugendanwaltschaft das gegen C._____ eröffnete Jugendstrafverfahren wegen Brandstiftung eingestellt hat, nachdem keine Hinweise für dessen Täterschaft vorgelegen haben (Entscheid der Jugendanwaltschaft JA.2020.594 vom 8. Juni 2020). Nach dem Gesagten bestehen keine Zweifel an der Täterschaft der Beschuldigten, hat doch sie, zusammen mit A.B._____, nicht jedoch C._____, vor Ausbruch des Feuers als letzte Person den Tatort verlassen und steht aufgrund des Fachberichts fest, dass es sich um einen vorsätzlich gelegten Brand gehandelt hat. Eine Dritttäterschaft liegt unter diesen Umständen vollständig ausserhalb einer vernünftigen Betrachtungsweise.