Folglich steht aufgrund der Videoaufnahmen fest, dass es nur knapp 10 Minuten nach dem Verlassen des Verkaufslokals durch die Beschuldigte und A.B._____ in diesem brannte. Weiter geht aus den Aufnahmen hervor, dass in der Zwischenzeit keine anderen Personen das Lokal betreten haben. Es kann ausgeschlossen werden, dass eine Drittperson den Laden durch einen anderen Eingang hätte betreten und einen Brand legen können, da das Lokal nur über einen Ein- resp. Ausgang verfügt (UA act. 3811). Somit ist erstellt, dass die Beschuldigte und A.B._____ nur -6-