_, wie es durch die Beschuldigte geltend gemacht wird (Plädoyer des Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 6), ist auf der Videoaufnahme in keiner Weise erkennbar. Die beiden relevanten Videoaufnahmen sind – entgegen dem Vorbringen der Beschuldigten, wonach keine lückenlose Rekonstruktion des Ablaufs vor dem Brand möglich sei, weil lediglich Screenshots der Videoaufnahme vorhanden seien und die Aufnahme nicht einsehbar sei (Berufungserklärung S. 3; Plädoyer des Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 6) – auf dem Datenträger in UA act. 3853 vorhanden und einsehbar.