Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass dieses Leuchtmittel absichtlich dort positioniert worden sei. Aufgrund der gesamten Umstände müsse davon ausgegangen werden, dass der Brand vorsätzlich gelegt worden sei. Dafür spreche auch die Tatsache, dass zwischen dem Verlassen des Geschäfts durch die Beschuldigte und A.B._____ und der automatischen Meldung durch die Brandmeldeanlage lediglich 15 Minuten vergangen seien (UA act. 3923 ff.). -5- 1.3.3. Betreffend die Täterschaft der Beschuldigten und des Mitbeschuldigten A.B._____ ist folgendes festzuhalten: