Es seien keine fremden Materialen gefunden worden, welche eine mögliche Zündquelle hätten darstellen können. Dem Vorbringen der Beschuldigten, wonach der Brand sich dadurch erklären lasse, dass sie und A.B._____ beide Zigaretten rauchen würden (Plädoyer des Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 3), kann somit nicht gefolgt werden. Am Tatort wurden keine Zigarettenstummel sichergestellt. In der Mitte der Brandfläche habe ein ca. 50 Zentimeter langer LED-Leuchtstab auf den Kleidern gelegen, von welchem aus ein Elektrokabel zur Deckenkonstruktion und weiter zu einer Zeitschaltuhr geführt habe.