Diesem zufolge sei – entgegen dem Vorbringen der Beschuldigten (Plädoyer des Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 5) – kein eigentlicher Brandherd, welcher auf einen punktuellen Entstehungsort hingewiesen hätte, vorhanden gewesen. Es hätten verschiedene Brandstellen festgestellt werden können, welche sich durch den Einsatz eines Brandbeschleunigers erklären liessen. Es seien keine fremden Materialen gefunden worden, welche eine mögliche Zündquelle hätten darstellen können.