Es hat sich um eine nicht bloss abstrakte Gefahr zu handeln, etwa dass das Feuer auf benachbarte Gebäude oder andere Sachen überzugreifen droht. Der Vorsatz muss sich auf die Herbeiführung einer Feuersbrunst sowie die Schädigung von Dritten oder die Schaffung einer Gemeingefahr erstrecken, wobei Eventualvorsatz ausreicht (BGE 117 IV 285 E. 2a; BGE 85 IV 130 E. 1).