1.2. Der Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht. Unter den Begriff der Feuersbrunst fällt nicht jedes unbedeutende Feuer, das ohne Gefahr beherrscht werden kann. Vielmehr muss es sich um einen Brand von solcher Stärke handeln, dass damit ein Kontrollverlust durch den Urheber einhergeht, das Feuer also vom Urheber nicht mehr gelöscht oder zumindest dessen Ausdehnung zum Schaden Dritter oder zur Gemeingefahr nicht mehr verhindert werden kann.