1. Brandstiftung (Anklageziffer 1) 1.1. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte der Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB schuldiggesprochen. Die Beschuldigte beantragt mit Berufung, sie sei vollumfänglich freizusprechen (Berufungserklärung S. 2). Sie bestreitet ihre Täterschaft (UA act. 4036 ff.; 4049 ff.; Berufungserklärung S. 3 f.).