Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2022.308 (ST.2021.236; StA.2018.8067) Urteil vom 14. November 2023 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin Rosset Anklägerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg Beschuldigte B.B._____, geboren am tt.mm.1973, von Italien, […] verteidigt durch Rechtsanwalt Roger Müller, […] Gegenstand Brandstiftung, Betrug, Urkundenfälschung usw. -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Am 20. Dezember 2021 erhob die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau Anklage gegen die Beschuldigte wegen Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB, Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB, versuchten Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, Urkunden- fälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB, Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung gemäss Art. 164 Ziff. 1 StGB, Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB, ungetreuer Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 StGB, mehrfachen Erschleichens einer falschen Beurkundung gemäss Art. 253 StGB und unwahrer Angaben gegenüber Handelsregisterbehörden gemäss Art. 153 StGB. 2. Mit Urteil vom 23. Juni 2022 sprach das Bezirksgericht Aarau die Beschuldigte von den Vorwürfen der Misswirtschaft und der unwahren Angaben gegenüber Handelsregisterbehörden frei und der Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB, des mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB, teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB, der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB, der Gläubiger- schädigung durch Vermögensminderung gemäss Art. 164 Ziff. 1 StGB, der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 StGB und des mehrfachen Erschleichens einer Falschbeurkundung gemäss Art. 253 Abs. 1 und Abs. 2 StGB schuldig. Es verurteilte sie zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 11 Monaten mit einem bedingten Anteil von 1 Jahr und 11 Monaten, Probezeit 2 Jahre. Weiter wurde eine Landesverweisung von 7 Jahren ausgesprochen und angeordnet, dass das sichergestellte Bargeld von Fr. 1'160.00 zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet werde. Sodann wurde die Rückgabe von diversen beschlagnahmten Gegenständen an die Beschuldigte angeordnet. Die Zivilforderungen der Privatklägerinnen F._____ AG und Versicherung AP._____ wurden auf den Zivilweg verwiesen und die Beschuldigte wurde verpflichtet, der Privatklägerin G._____ AG unter solidarischer Haftbarkeit mit dem Mitbeschuldigten A.B._____ einen Schadenersatz von Fr. 10'205.45 zu bezahlen. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 12. Dezember 2022 beantragte die Beschuldigte, sie sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 3.2. Mit Berufungsantwort vom 23. Dezember 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Berufung. -3- 3.3. Die Berufungsverhandlung fand am 14. November 2023 zusammen mit dem Berufungsverfahren in Sachen A.B._____ (SST.2022.294) statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Brandstiftung (Anklageziffer 1) 1.1. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte der Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB schuldiggesprochen. Die Beschuldigte beantragt mit Berufung, sie sei vollumfänglich freizusprechen (Berufungserklärung S. 2). Sie bestreitet ihre Täterschaft (UA act. 4036 ff.; 4049 ff.; Berufungserklärung S. 3 f.). 1.2. Der Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer vorsätzlich zum Schaden eines andern oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht. Unter den Begriff der Feuersbrunst fällt nicht jedes unbedeutende Feuer, das ohne Gefahr beherrscht werden kann. Vielmehr muss es sich um einen Brand von solcher Stärke handeln, dass damit ein Kontrollverlust durch den Urheber einhergeht, das Feuer also vom Urheber nicht mehr gelöscht oder zumindest dessen Ausdehnung zum Schaden Dritter oder zur Gemeingefahr nicht mehr verhindert werden kann. Das Merkmal der Gemeingefahr umschreibt einen Zustand, der die Gefährdung zufällig ausgewählter Rechtsgüter in einem nicht im Voraus bestimmten und abgegrenzten Umfang wahrscheinlich macht. Es hat sich um eine nicht bloss abstrakte Gefahr zu handeln, etwa dass das Feuer auf benachbarte Gebäude oder andere Sachen überzugreifen droht. Der Vorsatz muss sich auf die Herbeiführung einer Feuersbrunst sowie die Schädigung von Dritten oder die Schaffung einer Gemeingefahr erstrecken, wobei Eventualvorsatz ausreicht (BGE 117 IV 285 E. 2a; BGE 85 IV 130 E. 1). Als Mittäter gilt, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, sodass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falls und dem Tatplan für die Ausführung des Delikts so wesentlich ist, dass die Tat mit ihm steht oder fällt. Der Mittäter muss bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung der Tat auch tatsächlich mitwirken. Daraus folgt aber nicht, dass Mittäter nur ist, wer an der eigentlichen Tatausführung beteiligt ist oder sie zu beeinflussen vermag. Tatbestandsmässige Ausführungs- handlungen sind nicht notwendige Voraussetzung für die Annahme von Mittäterschaft. Das mittäterschaftliche Zusammenwirken setzt einen -4- gemeinsamen Entschluss voraus, der jedoch nicht ausdrücklich bekundet werden muss; es genügt, wenn er konkludent zum Ausdruck kommt. In Mittäterschaft begangene Tatbeiträge werden jedem Mittäter zugerechnet (Urteil des Bundesgerichts 6B_1137/2020 vom 17. April 2023 E. 1.5.1 mit weiteren Hinweisen). 1.3. 1.3.1. Mit der Vorinstanz erachtet es das Obergericht gestützt auf die nachfolgenden Ausführungen als erstellt, dass die Beschuldigte zusammen mit ihrem Bruder, dem Mitbeschuldigten A.B._____, am 3. Oktober 2018 vorsätzlich einen Brand in ihrem Verkaufsladen an der R-Strasse […] in Z._____ gelegt hat: 1.3.2. Dass es sich um einen vorsätzlich gelegten Brand handelt, ergibt sich aus dem durch den in diesem Fall nicht als ermittelnder Sachbearbeiter tätigen D._____ erstellten und verwertbaren Fachbericht der Kriminalpolizei vom 24. Oktober 2018: Diesem zufolge sei – entgegen dem Vorbringen der Beschuldigten (Plädoyer des Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 5) – kein eigentlicher Brandherd, welcher auf einen punktuellen Entstehungsort hingewiesen hätte, vorhanden gewesen. Es hätten verschiedene Brandstellen festgestellt werden können, welche sich durch den Einsatz eines Brandbeschleunigers erklären liessen. Es seien keine fremden Materialen gefunden worden, welche eine mögliche Zündquelle hätten darstellen können. Dem Vorbringen der Beschuldigten, wonach der Brand sich dadurch erklären lasse, dass sie und A.B._____ beide Zigaretten rauchen würden (Plädoyer des Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 3), kann somit nicht gefolgt werden. Am Tatort wurden keine Zigarettenstummel sichergestellt. In der Mitte der Brandfläche habe ein ca. 50 Zentimeter langer LED-Leuchtstab auf den Kleidern gelegen, von welchem aus ein Elektrokabel zur Deckenkonstruktion und weiter zu einer Zeitschaltuhr geführt habe. Beim Leuchtmittel und dem dazugehörigen Netzteil könne es sich gemäss dem Fachbericht nicht um die Zündquelle handeln, weil am Netzteil keine aussergewöhnliche Schadensstelle vorhanden gewesen sei und bei einer Brandinitiierung durch das LED- Leuchtmittel ein völlig anderes Brandspurenbild zu erwarten gewesen wäre. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass dieses Leuchtmittel absichtlich dort positioniert worden sei. Aufgrund der gesamten Umstände müsse davon ausgegangen werden, dass der Brand vorsätzlich gelegt worden sei. Dafür spreche auch die Tatsache, dass zwischen dem Verlassen des Geschäfts durch die Beschuldigte und A.B._____ und der automatischen Meldung durch die Brandmeldeanlage lediglich 15 Minuten vergangen seien (UA act. 3923 ff.). -5- 1.3.3. Betreffend die Täterschaft der Beschuldigten und des Mitbeschuldigten A.B._____ ist folgendes festzuhalten: Der automatische Brandalarm durch die Brandmeldeanlage erfolgte am 3. Oktober 2018 um 18.18 Uhr (UA act. 3802). Auf dem Video der Überwachungskamera, welche den Ausgang des Ladenlokals filmt, ist erkennbar, wie C._____, der damalige Praktikant, um 17.57 Uhr das Geschäft mit einer Plastiktasche und zwei Umhängetaschen in Richtung Lift zur Tiefgarage verlässt. Es ist zu berücksichtigen, dass der Zeitstempel der Überwachungskamera eine Abweichung von Minus 15 Minuten aufweist, weshalb jeweils 15 Minuten zum auf der Videoaufnahme gezeigten Zeitstempel hinzuzurechnen sind (UA act. 3804; 3854). Um 17.59 Uhr bleibt ein unbekannter Mann, welcher daran war, am Geschäft vorbeizulaufen, plötzlich vor diesem stehen und schaut während ca. 20 Sekunden durch die Glastüre in den Laden hinein und wechselt dabei einmal seine Position, um besser hineinsehen zu können. Danach läuft er weiter. Nur wenige Sekunden später kommt C._____ vom Lift zurück und betritt das Geschäft für einen kurzen Moment und verlässt darauf das Geschäft in Richtung Bahnhof. Ein «fast fluchtartiges Verlassen des Ladens» durch C._____, wie es durch die Beschuldigte geltend gemacht wird (Plädoyer des Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 6), ist auf der Videoaufnahme in keiner Weise erkennbar. Die beiden relevanten Videoaufnahmen sind – entgegen dem Vorbringen der Beschuldigten, wonach keine lückenlose Rekonstruktion des Ablaufs vor dem Brand möglich sei, weil lediglich Screenshots der Videoaufnahme vorhanden seien und die Aufnahme nicht einsehbar sei (Berufungserklärung S. 3; Plädoyer des Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 6) – auf dem Datenträger in UA act. 3853 vorhanden und einsehbar. Um 18.04 Uhr möchten zwei Personen den Laden betreten und versuchen die Türe aufzustossen, was jedoch nicht gelingt, da diese verschlossen ist. Um 18.06 Uhr sieht man, wie die Beschuldigte und der Mitbeschuldigte A.B._____ den Laden verlassen und die Eingangstür hinter sich abschliessen. Danach laufen sie zum Lift. Ab 18.17 Uhr ist auf dem Gehäuse des Diebstahlsicherungssensors erkennbar, wie die Farbe und das Licht von Flammen darauf reflektiert werden. Danach sieht man, wie es im Laden brennt und sich dieser mit Rauch füllt (UA act. 3853). Folglich steht aufgrund der Videoaufnahmen fest, dass es nur knapp 10 Minuten nach dem Verlassen des Verkaufslokals durch die Beschuldigte und A.B._____ in diesem brannte. Weiter geht aus den Aufnahmen hervor, dass in der Zwischenzeit keine anderen Personen das Lokal betreten haben. Es kann ausgeschlossen werden, dass eine Drittperson den Laden durch einen anderen Eingang hätte betreten und einen Brand legen können, da das Lokal nur über einen Ein- resp. Ausgang verfügt (UA act. 3811). Somit ist erstellt, dass die Beschuldigte und A.B._____ nur -6- wenige Minuten vor dem absichtlich gelegten Brand die letzten im Verkaufslokal anwesenden Personen waren und dieses gemeinsam verlassen haben. Dies spricht klar für eine Täterschaft der Beschuldigten und des Mitbeschuldigten A.B._____. Eine Brandlegung durch den Ehemann der Beschuldigten oder den damaligen Praktikanten, C._____, wie sie durch die Beschuldigte als möglich erachtet wird (Plädoyer des Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 6), kann damit ausgeschlossen werden. Damit im Einklang steht, dass die Jugend- anwaltschaft das gegen C._____ eröffnete Jugendstrafverfahren wegen Brandstiftung eingestellt hat, nachdem keine Hinweise für dessen Täterschaft vorgelegen haben (Entscheid der Jugendanwaltschaft JA.2020.594 vom 8. Juni 2020). Nach dem Gesagten bestehen keine Zweifel an der Täterschaft der Beschuldigten, hat doch sie, zusammen mit A.B._____, nicht jedoch C._____, vor Ausbruch des Feuers als letzte Person den Tatort verlassen und steht aufgrund des Fachberichts fest, dass es sich um einen vorsätzlich gelegten Brand gehandelt hat. Eine Dritttäterschaft liegt unter diesen Umständen vollständig ausserhalb einer vernünftigen Betrachtungsweise. Das gewonnene Beweisergebnis deckt sich sodann auch mit den von C._____ gemachten und als glaubhaft zu qualifizierenden Aussagen. Das Obergericht konnte sich anlässlich der Berufungsverhandlung ein eigenes Bild vom Zeugen C._____ wie auch von dessen Aussagen machen. Hervorzuheben ist seine Angabe vom 23. Oktober 2018, wonach er vermute, dass es entweder einfach so gebrannt habe oder dass «die beiden», also die Beschuldigte und A.B._____, etwas damit zu tun hätten. Er sei die Marionette für das Ganze gewesen (UA act. 4099 ff.). Diese Aussage erscheint glaubhaft, erscheint es doch sehr unwahrscheinlich, dass C._____ wider besseres Wissen seinen damaligen Partner, den Mitbeschuldigten A.B._____, zu Unrecht einer Straftat bezichtigt hätte, war er doch zu diesem Zeitpunkt noch mit ihm in einer Beziehung, welche nach der Tat noch ein Jahr lang angedauert hat. An der Berufungsverhandlung führte der Zeuge C._____ aus, am Tattag ca. 15 bis 20 Minuten vor dem Brand durch A.B._____ rausgeschickt worden zu sein, um das Abendessen zu holen. A.B._____ habe ihm ausdrücklich aufgetragen, dass er draussen warten und nicht zurückkommen solle. Er selbst habe erst nach der Trennung von A.B._____, zu welcher es rund ein Jahr nach dem Vorfall gekommen sei, realisiert, dass er damals weggeschickt worden sei, um die Brandlegung nicht sehen zu können. Während der Beziehung habe er A.B._____ geglaubt, dass dieser nichts mit dem Brand zu tun habe, weil er aufgrund seiner Verliebtheit blind gewesen sei. Heute glaube er jedoch nicht mehr an die Unschuld von A.B._____ und der Beschuldigten (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3 ff.). Diese Aussagen des Zeugen C._____ erscheinen schlüssig und glaubhaft. Das frühere Verlassen des Ladens durch C._____ ist auf den Videoaufnahmen erkennbar. Dass er -7- kurz vor dem Brand durch A.B._____ aus dem Geschäftslokal mit dem Hinweis weggeschickt worden ist, er solle ja nicht zurückkommen, spricht klar für eine Täterschaft der Beschuldigten sowie von A.B._____. So hatten diese dadurch eine Zeitspanne von mehreren Minuten, innert welcher sie unbeobachtet waren und die Möglichkeit hatten, den Brand zu legen. Im Einklang mit dem bereits gestützt auf den Fachbericht und die Videoaufnahmen gewonnenen Beweisergebnis stehen sodann auch die Ergebnisse des forensisch-chemischen Abschlussberichts des Instituts für Rechtsmedizin, Forensische Toxikologie und Chemie, der Universität Bern vom 19. Dezember 2018. Diesem zufolge, wurden auf mehreren sich während des Brands im Kleidergeschäft befindlichen Kleidungsstücken n- Alkane von C7 bis C11 resp. bis C13 nachgewiesen. Weiter wurden die Cycloalkane Methylcyclohexan, Ethylcyclohexan, Cimethylcyclohexan und Trimethylcyclohexan festgestellt. Diese n-Alkane von C8 bis C12 konnten ebenfalls auf der Hose und der Bluse der Beschuldigten, welche sie am Tag des Brands trug, nachgewiesen werden. Auf ihren Schuhen wurden n- Alkane von C7 bis C12 sowie die Cycloalkane Methylcyclohexan, Cimethylcyclohexan und Trimethylcyclohexan festgestellt. Weiter wurden auf der am Tattag getragenen Hose, den Schuhen und dem Kapuzenpullover von A.B._____ n-Alkane von C7 bis C14 nachgewiesen. Auf seinen Schuhen wurden zusätzlich die Cycloalkane Methylcyclohexan, Cimethylcyclohexan und Trimethylcyclohexan detektiert. Die gefundene Kombination von n-Alkanen dieser Kettenlänge und den nachgewiesenen Cycloalkanen lasse sich mit dem Vorhandensein von einem entzündbaren Leichtöl-Destillat (Klasse ASTM 1) und zusätzlichen Pyrolyseprodukten erklären (UA act. 3949 ff.; vgl. UA act. 4021). Die erwiesene Tatsache, dass die n-Alkane in der vorliegenden Kettenlänge sowie die Cycloalkane auf den sich während des Brandes im Kleidergeschäft befindenden Kleidungsstücken und sodann auch auf den von der Beschuldigten und A.B._____ am Tattag getragenen Schuhen und Kleidungsstücken befunden haben, weist nach, dass die beiden mit einem entzündbaren Destillat und Pyrolyseprodukten und somit mit einem Brandbeschleuniger in Kontakt gekommen sind. Hinzukommt, dass dem forensisch-chemischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin, Forensische Toxikologie und Chemie, der Universität Bern vom 1. April 2019 zufolge ausgeschlossen werden kann, dass die auf der von der Beschuldigten und A.B._____ getragenen Kleidung gefundene Zusammensetzung der Substanzen aus den Kleidungsstücken selbst stamme. Die Ähnlichkeit der Zusammensetzung der n-Alkane spreche dafür, dass die getragenen Kleidungsstücke und die im Verkaufsgeschäft vorhandenen Kleider mit demselben Produkt kontaminiert worden seien. Die festgestellten n-Alkane und die Cycloalkane würden Eigenschaften eines Brandbeschleunigers aufweisen (UA act. 3985 f.). Entgegen dem Vorbringen der Beschuldigten (Plädoyer des Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 4 f.; Protokoll Berufungsverhandlung S. 8), kann ausgeschlossen werden, dass -8- sämtliche Kleider bereits anlässlich des Imports in die Schweiz mit n- Alkanen kontaminiert gewesen seien. Dem Gutachten zufolge würden sich die relativen Intensitäten der Alkane in den angebrannten Kleidern im Vergleich zu den Kleidern aus V._____ sehr deutlich unterscheiden. In den nicht angebrannten Stoffen aus V._____ seien die Alkane in der gefundenen Zusammensetzung der angebrannten Kleider nur teilweise vorhanden und es seien sodann auch keine Cycloalkane vorhanden. Die gefundene Zusammensetzung der Substanzen stamme deshalb nicht aus den Kleidern und Schuhen selbst (UA act. 3984 f.). Dem forensisch- chemischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin, Forensische Toxikologie und Chemie, der Universität Bern vom 24. Juni 2019 zufolge könne sodann ausgeschlossen werden, dass die nachgewiesenen n- Alkane aus Raum- und Deodorantsprays sowie haushaltsüblichen Reinigungsmitteln stammen könnten (UA act. 4012). Ein charakteristisches Produkt mit der gefundenen Mischung von n-Alkanen und Cycloalkanen sei im Laufe der Brandermittlungen nicht aufgefunden worden (UA act. 3985). Dass der im Fahrzeug der Beschuldigten sichergestellte Scheibenreiniger somit nicht als Brandbeschleuniger in Frage kommt, vermag diese – entgegen ihrem Vorbringen (Berufungserklärung S. 3) – nicht zu entlasten. Die Täterschaft der Beschuldigten ist aufgrund der vorgehend dargelegten Gründe auch ohne das Auffinden des konkreten Brandbeschleunigers erstellt. Am gewonnenen Beweisergebnis vermögen schliesslich die Aussagen der Beschuldigten nichts zu ändern, hat sie doch entweder geltend gemacht, nichts über die Entstehung des Brands zu wissen (UA act. 4038; 4051) oder von ihrem Recht auf Aussageverweigerung gemäss Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO Gebrauch gemacht (GA act. 5085; Protokoll Berufungs- verhandlung S. 7 f.). In Würdigung der gesamten Umstände erachtet es das Obergericht als erstellt, dass die Beschuldigte am 3. Oktober 2018 zusammen mit ihrem Bruder, dem Mitbeschuldigten A.B._____, einen Brand im Verkaufslokal an der R-Strasse […] in Z._____ gelegt hat, indem sie und A.B._____ die darin befindlichen Kleidungsstücke mit einem Brandbeschleuniger übergossen und diese anschliessend angezündet haben. Entgegen dem Vorbringen der Beschuldigten, wonach keine Mittäterschaft vorliege (Plädoyer des Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 6 f.), ist festzuhalten, dass das Obergericht mit der Vorinstanz davon überzeugt ist, dass die Legung des Brandes dem gemeinsam gefassten Entschluss der Beschuldigten und von A.B._____ entsprochen hat und sie diesen Tatplan denn auch zusammen in die Tat umgesetzt haben. Dass einer der beiden als Alleintäter ohne Wissen und Willen des anderen vorgegangen ist, kann ausgeschlossen werden, haben sie doch gemeinsam und somit gleichzeitig den Laden verlassen und wurde auf den Schuhen und Kleidungsstücken beider Personen n-Alkane und Cycloalkane, welche die Verwendung eines -9- Brandbeschleunigers nachweisen, gefunden. Es ist deshalb nicht möglich, dass der Mitbeschuldigte A.B._____ den Brand alleine gelegt und die Beschuldigte während ihrer Anwesenheit im kleinen Geschäftslokal nichts davon mitbekommen haben könnte. Relevant und hervorzuheben ist, dass die Beschuldigte als (einzige) Gesellschafterin und Geschäftsführerin der H._____ GmbH (UA act. 4136) ein finanzielles Motiv hatte, ihren Laden zum Zweck des Versicherungsbetrugs in Brand zu stecken (vgl. hierzu nachfolgend die Ausführungen zum versuchten Betrug in E. 2). Nachdem in Mittäterschaft begangene Tatbeiträge jedem Mittäter zugerechnet werden, ist nicht notwendig, dass dargelegt wird, welche konkreten Einzelhandlungen von der Beschuldigten und welche von A.B._____ begangen worden sind. 1.4. Die Beschuldigte macht, bis auf die vorgängig bereits abgehandelten Einwände zur Mittäterschaft, keinerlei Vorbringen zur rechtlichen Würdigung des angeklagten Sachverhalts (vgl. Plädoyer des Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 2 ff.). Indem sie zusammen mit A.B._____ mehrere Kleiderhaufen in ihrem Verkaufslokal mit Brandbeschleuniger übergossen und anschliessend angezündet hat, hat sie unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht. So hat sie ein Feuer von einer solchen Stärke verursacht, welches von ihr und A.B._____ nicht mehr alleine hätte gelöscht und dessen Ausdehnung nicht mehr hätte verhindert werden können. Die Stärke des Brands und die sehr starke Rauchentwicklung sind auf der Videoaufnahme klar erkennbar. Das Feuer musste denn auch tatsächlich durch die angerückte Feuerwehr gelöscht werden. Gemäss den Angaben der Einsatzkräfte der Feuerwehr habe es im Gebäudeinnern sehr viel Rauch gehabt und die Flammen seien ca. 40 cm hoch gewesen (UA act. 3925). Die Brandstärke geht eindrücklich aus den am Tatort nach der Löschung des Brands gemachten Fotoaufnahmen des entstandenen Schadens hervor (vgl. UA act. 3929 ff.). Das Feuer hätte leicht auf die sich in demselben Gebäude befindlichen Unternehmenslokalitäten übergreifen können. Damit ist die Herbeiführung einer Gemeingefahr zu bejahen. Die Beschuldigte hat die Feuersbrunst wissentlich und willentlich zum Zweck des Versicherungsbetrugs (vgl. hierzu nachfolgend E. 2) verursacht. Dass es ihr in erster Linie darum ging, von der Versicherung die Schadensdeckung erhältlich zu machen, ändert nichts an ihrem Vorsatz. Direkter Vorsatz (zweiten Grades) ist auch gegeben, wenn der Täter den deliktischen Erfolg (hier: die Herbeiführung einer Gemeingefahr) als notwendige Folge oder als Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks (hier: Erhalt der Schadenssumme) in seinen Entschluss mit einbezogen hat, selbst wenn dieser ihm gleichgültig oder sogar unerwünscht sein mag. Die Gemeingefahr braucht nicht das direkt von der Beschuldigten erstrebte Ziel gewesen zu sein (zum Vorsatz zweiten Grades siehe z.B. Urteil des Bundesgerichts 6B_480/2016 vom - 10 - 5. August 2016 E. 4.3). Sie hat damit sowohl den objektiven als auch den subjektiven Tatbestand der Brandstiftung erfüllt. Die Beschuldigte hat sich der (in Mittäterschaft mit dem Mitbeschuldigten A.B._____ begangenen) Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Ihre Berufung erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 2. Versuchter Betrug (Anklageziffer 1) 2.1. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte betreffend die Anklageziffer 1 des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB schuldiggesprochen. Die Beschuldigte beantragt mit Berufung, sie sei vollumfänglich freizusprechen (Berufungserklärung S. 2). 2.2. Des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Subjektiv muss der Täter im Wissen und mit dem Willen handeln, durch das täuschende Verhalten jemanden mindestens möglicherweise in einen Irrtum zu versetzen und ihn dadurch zu einer Vermögensdisposition zu veranlassen, wodurch er sich oder einen anderen schädigt. Zudem muss er mit der Absicht oder Eventualabsicht handeln, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern. Die Erfüllung des Tatbestandes erfordert eine qualifizierte, arglistige Täuschung. Art und Intensität der angewandten Täuschungsmittel müssen sich durch eine gewisse Raffinesse oder Durchtriebenheit auszeichnen und eine erhöhte Gefährlichkeit offenbaren. In diesem Sinne liegt nach der Rechtsprechung bei einem Lügengebäude, d.h. bei mehrfachen, raffiniert aufeinander abgestimmten Lügen, durch welche sich selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt, oder bei besonderen Machenschaften im Sinne von eigentlichen Inszenierungen, die durch intensive, planmässige und systematische Vorkehrungen, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität gekennzeichnet sind, Arglist vor (BGE 147 IV 73 E. 3.2). Ein Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder dieser nicht eintreten kann. - 11 - 2.3. Die Beschuldigte bringt vor, dass im Falle des von ihr beantragten Freispruchs vom Vorwurf der Brandstiftung auch der Vorwurf des Betrugs entfalle (Plädoyer des Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 8). Wie bereits dargelegt, ist für das Obergericht erstellt, dass die Beschuldigte am 3. Oktober 2018 zusammen mit dem Mitbeschuldigten A.B._____ einen Brand in ihrem Verkaufslokal an der R-Strasse […] in Z._____ gelegt hat. Sie bestreitet nicht, nach dem Brand eine Schadensmeldung vom 28. Januar 2019 bei der G._____ AG erstattet zu haben (Plädoyer des Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 8). Zusammenfassend gilt der angeklagte Sachverhalt als erstellt. 2.4. Entgegen der Vorinstanz hat die Beschuldigte hinsichtlich der Zahlungen der G._____ AG von insgesamt Fr. 10'205.45 als Vorleistung für die durch die Versicherung in Auftrag gegebene Abklärung über den Zustand von Kleidungsstücken sowie für Entsorgungs- und Reinigungskosten, welche direkt an die N._____ AG sowie die L._____ AG erfolgt sind (UA act. 3801.6 ff.), nicht mit der Absicht oder Eventualabsicht gehandelt, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, sind diese Zahlungen doch gar nicht der Versicherungsnehmerin als Entschädigung für den mit einer Versicherungssumme von Fr. 120'000.00 versicherten Sachschaden oder den mit einer Versicherungssumme von Fr. 250'000.00 versicherten Ertragsausfall, sondern allein den mit der Abklärung des Zustands der Kleider bzw. der Entsorgung und Reinigung des vom Brand betroffenen Inventars beauftragten Unternehmen für die von diesen effektiv geleistete Arbeit zugeflossen. Relevant und zu prüfen ist dagegen, ob die Beschuldigte in der Absicht handelte, sich oder einen andern, also die H._____ GmbH unrechtmässig um die Versicherungssumme von maximal Fr. 120'000.00 für Feuerereignisse sowie um die zusätzlich versicherte Ertragsausfalls- summe von maximal Fr. 250'000.00 zu bereichern. Dies ist zu bejahen. Die Beschuldigte beabsichtigte durch die vorsätzliche Brandlegung in der Geschäftslokalität der H._____ GmbH (vgl. hierzu die Ausführungen zur Brandstiftung) die G._____ AG dazu zu veranlassen, der H._____ GmbH und damit sich selbst als (einzige) Gesellschafterin und Geschäftsführerin der vorgenannten GmbH (UA act. 4136) die versicherte Schadenssumme von maximal Fr. 120'000.00 sowie die versicherte Ertragsausfallssumme von maximal Fr. 250'000.00 auszubezahlen. Sie wusste, dass es sich beim Feuer im Geschäftslokal um einen durch sie und den Mitbeschuldigten A.B._____ absichtlich gelegten Brand handelte (vgl. oben) und handelte mit dem Willen, die G._____ AG durch die erfolgte Schadensmeldung, anlässlich welcher angegeben wurde, dass die Ursache des Brands nicht bekannt sei (UA act. 2808.116), über die Entstehung des Schadens und deren Entschädigungsanspruch arglistig zu täuschen und darüber in einen - 12 - Irrtum zu versetzen, um die Versicherung zur vorgenannten Vermögensdisposition zu bewegen. Zwar wurde die genaue Schadenshöhe anlässlich der Schadensmeldung nicht beziffert, da durch die Beschuldigte angegeben wurde, das Ausmass des Schadens nicht zu kennen (UA act. 2808.116). Aufgrund der hohen versicherten Summen und des Ausmasses des Brands ist jedoch unzweifelhaft davon auszugehen, dass es der Beschuldigten und dem Mitbeschuldigten A.B._____ darum ging, eine möglichst hohe Versicherungssumme erhältlich zu machen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_725/2017 vom 4. April 2018 E. 2.4 mit weiteren Hinweisen). Damit hat die Beschuldigte den subjektiven Tatbestand des Betrugs erfüllt. Nachdem die G._____ AG – bis auf den vorliegend nicht zu berücksichtigenden Betrag von Fr. 10'205.45 für Abklärungen, Entsorgungs- und Reinigungskosten, welcher der N._____ AG sowie der L._____ AG und nicht der H._____ GmbH und damit auch nicht der Beschuldigten zugeflossen ist (vgl. hierzu oben) – aufgrund der Kenntnis der gegen die Beschuldigte und den Mitbeschuldigten A.B._____ eröffneten Strafuntersuchung keine Versicherungssumme ausbezahlt hat (vgl. UA act. 3801.3), ist es zu keiner einen Vermögensschaden begründenden Vermögensdisposition gekommen, weshalb der tatbestandsmässige Erfolg ausgeblieben und es bei einem Versuch gebelieben ist. Die Beschuldigte handelte in Mittäterschaft mit dem Mitbeschuldigten A.B._____. Dass sie die Brandstiftung zusammen mit diesem begangen hat, wurde bereits vorgehend dargelegt. Auch der damit zusammenhängende versuchte Betrug erfolgte gemäss dem gemeinsamen Tatplan der Beschuldigten und von A.B._____ sowie in gemeinsamer Tatausführung, was sich auch daran zeigt, dass A.B._____ anlässlich der Brandlegung ebenfalls als Mittäter mitwirkte und sodann auch bei späteren Besprechungen dieses Schadensfalles mit der G._____ AG anwesend war (vgl. UA act. 2808.116) und es die Beschuldigte war, welche die telefonische Schadensmeldung bei der Versicherung erstattete. Nach dem Gesagten hat sich die Beschuldigte betreffend die Anklageziffer 1 des (in Mittäterschaft mit dem Mitbeschuldigten A.B._____ begangenen) versuchten Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Ihre Berufung erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 3. Urkundenfälschung (Anklageziffer 2) 3.1. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte betreffend die Anklageziffer 2 der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldiggesprochen. - 13 - Die Beschuldigte beantragt mit Berufung, sie sei vollumfänglich freizusprechen (Berufungserklärung S. 2). 3.2. Der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich u.a. schuldig, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde verfälscht. Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz in Bezug auf alle objektiven Merkmale, wobei Eventualvorsatz genügt. Darüber hinaus erfordert er eine Täuschungsabsicht und ein Handeln in der Absicht, jemanden am Vermögen zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (BGE 141 IV 369 E. 7.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_600/2016 vom 1. Dezember 2016 E. 2.3.2). 3.3. Die Beschuldigte bestreitet den zur Anklage erhobenen Sachverhalt und damit, die als «Fattura» betitelte Quittung Nr. 07/2018, welche einen am 23. März 2018 bei der K._____ vorgenommenen Kauf von 1700 Paar Hosen zum Preis von EUR 11'900.00 durch die I._____ GmbH belegen soll, selber erstellt zu haben. Weiter sei unklar, ob es sich um eine Fälschung handle. Selbst wenn sie die Quittung unterschrieben hätte, sei davon auszugehen, dass sie nicht gewusst habe, was sie unterzeichnet habe, weil eine Quittung nur durch den Empfänger einer Barzahlung, nicht jedoch durch den Käufer zu unterschreiben sei (Berufungserklärung S. 6; Plädoyer des Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 9). 3.4. Entgegen dem Vorbringen der Beschuldigten erachtet es das Obergericht mit der Vorinstanz als erstellt, dass die Beschuldigte zusammen mit dem Mitbeschuldigten A.B._____ die Quittung Nr. 07/2018 verfälscht hat, um diese im Anschluss bei ihrer Versicherung einzureichen: Die durch die F._____ AG beim Verkäufer K._____ eigens angestrengten Abklärungen haben ergeben, dass es die durch die Beschuldigte und A.B._____ bei der F._____ AG behauptete Quittung Nr. 07/2018 dort nicht gibt. Der Treuhänder des Verkäufers hat der F._____ AG mitgeteilt, dass die von der Beschuldigten und dem Mitbeschuldigten A.B._____ eingereichte Quittung in der Buchhaltung des Verkäufers nicht existiere. Ein entsprechender Verkauf an die I._____ GmbH sei nicht dokumentiert. Der Buchhaltungsbeleg mit der Nummer 07/2018 weise einen Verkauf an ein anderes Unternehmen über einen anderen Betrag aus. Der Verkäufer halte sich strikt an die gesetzlichen Vorgaben Italiens, weshalb dieser keinen Bargeldbetrag in Höhe von EUR 11'900.00 annehmen würde, da in Italien Bargeldgeschäfte nur bis zu einem Betrag von EUR 2'999.00 erlaubt seien. Aufgrund dieser Ergebnisse ist die F._____ AG gestützt auf Art. 40 - 14 - VVG per 24. März 2018 vom Versicherungsvertrag zurückgetreten (UA act. 2610; 2630 ff.). Ein direkter Vergleich der durch die Beschuldigte und A.B._____ bei der F._____ AG eingereichten Quittung Nr. 07/2018 vom 23. März 2018 (UA act. 2626) mit der beim Verkäufer K._____ erhältlich gemachten und somit echten Quittung Nr. 07 vom 28. April 2018 (UA act. 2633) führt vor Augen, dass es sich bei der erstgenannten Quittung um eine durch die Beschuldigte und A.B._____ eigens abgeänderte Quittung handelt. So enthält die echte Quittung Nr. 07 den Unternehmensstempel des Verkäufers, führt als Käufer […] auf und datiert vom 28. April 2018, während die eingereichte Quittung, bei welcher es sich ebenfalls um die Quittung Nummer 7 desselben Jahres handeln soll, keinen Unternehmensstempel aufweist und der Verkäufer inkl. dessen Adresse von Hand aufgeschrieben wurden, als Käufer die I._____ GmbH und als Datum den 23. März 2018 aufführt sowie mit der Unterschrift der Beschuldigten unterzeichnet wurde. Dass die von der Beschuldigten und A.B._____ bei der F._____ AG eingereichte Quittung dieselbe Nummer aufweist, wie eine erst später von demselben Verkäufer erstellten Quittung, und sodann mit der Unterschrift der Beschuldigten signiert wurde, zeigt, dass es sich nicht um eine echte Quittung gehandelt haben kann. So soll die Beschuldigte beim angeblichen Kauf in Italien gar nicht anwesend gewesen sein, weshalb nicht nachvollziehbar ist, dass die Quittung durch sie unterschrieben worden sein soll. Sie hätte die Quittung erst im Nachhinein unterschreiben können. Auffallend ist weiter, dass auf der durch die Beschuldigte und A.B._____ eingereichten Quittung erkennbar ist, dass das Datum an zwei unterschiedlichen Stellen im Nachhinein abgeändert worden sein muss, da das Jahr 2017 durch 2018 überschrieben worden ist. Dies zeigt auf, dass es sich ursprünglich um eine Quittung aus dem Vorjahr, nämlich vom 23. März 2017 handelte, welche abgeändert worden ist. Ob die auf der eingereichten Quittung vorhandene Unterschrift tatsächlich durch die Beschuldigte niedergeschrieben wurde, oder ob die Unterschrift von der Hand des Mitbeschuldigten A.B._____ stammt, kann schliesslich offenbleiben. So bestehen für das Obergericht keinerlei Zweifel daran, dass die beiden hinsichtlich dieser Urkunden- verfälschung (wie auch hinsichtlich des damit zusammenhängenden versuchten Betrugs, welcher nachfolgend in E. 4 abgehandelt wird) in mittäterschaftlicher Tatbegehung zusammengewirkt haben. Dass der Mitbeschuldigte A.B._____ die Urkundenfälschung alleine und ohne Wissen der Beschuldigten hätte begehen können, kann klar ausgeschlossen werden. Dies ist einerseits damit zu begründen, dass es sich bei der im vorliegenden Fall betroffenen H._____ GmbH um die Gesellschaft der Beschuldigten handelte, bei welcher die Beschuldigte einzige Gesellschafterin und Geschäftsführerin war (UA act. 4136), nicht jedoch A.B._____. Dies führt vor Augen, dass insbesondere die Beschuldigte diejenige Person war, welche ein finanzielles Tatmotiv hatte. - 15 - Es kommt hinzu, dass die Beschuldigte und A.B._____ zusammen an den der Quittungsverfälschung nachfolgenden Besprechungen mit der F._____ AG teilnahmen, bei welchen ein Diebstahl der in der Quittung vermerkten Hosen geltend gemacht wurde (vgl. hierzu nachfolgend E. 4). Das Obergericht hat deshalb keine Zweifel, dass die Beschuldigte und A.B._____ zumindest den Entschluss und die Planung zur Verfälschung der Quittung zum Zweck des Versicherungsbetrugs gemeinsam fassten. Dies mit dem Ziel, eine ihnen aufgrund des fingierten und gar nie stattgefundenen Diebstahls nicht zustehende Schadenssumme erhältlich zu machen (vgl. hierzu nachfolgend E. 4). Dass die Beschuldigte nichts von der Verfälschung der Quittung gewusst hat, kann somit ausgeschlossen werden. Folglich handelte die Beschuldigte in Mittäterschaft mit dem Mitbeschuldigten A.B._____. Zusammengefasst bestehen für das Obergericht keine Zweifel daran, dass es sich bei der durch die Beschuldigte und den Mitbeschuldigten A.B._____ bei der F._____ AG eingereichten Quittung um eine von ihnen eigens abgeänderte Quittung aus dem Jahr 2017 handelt. 3.5. Der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge wird Quittungen die Urkundeneigenschaft zuerkannt. So ist eine Quittung dazu bestimmt, einen Warenkauf zu beweisen, weshalb diese eine Urkunde nach Art. 110 Abs. 4 StGB ist (BGE 116 IV 50 E. 2). Indem die Beschuldigte zusammen mit A.B._____ die Quittung vom 23. März 2017, bei welcher es sich um eine Urkunde handelt, verändert hat, indem sie das Jahr 2017 durch das Jahr 2018 überschrieben hat, hat sie den ursprünglichen Erklärungsinhalt in Mittäterschaft mit A.B._____ (vgl. hierzu oben) eigenmächtig abgeändert. Dadurch hat sie den objektiven Tatbestand der Urkundenfälschung erfüllt. Sie wusste um die Urkundeneigenschaft der Quittung und änderte diese willentlich ab, um den Schein zu erzeugen, sie habe am 23. März 2018 bei der K._____ einen Kauf von 1700 Paar Hosen über einen Betrag von EUR 11'900.00 getätigt. Sie handelte weiter in der Absicht, die F._____ AG über die Echtheit der Quittung zu täuschen, dadurch zu einer Schadenssummenauszahlung zu bewegen und damit in der Absicht, diese an ihrem Vermögen zu schädigen wie auch gleichzeitig in der Absicht, der I._____ GmbH und somit auch sich selbst einen unrechtmässigen Vorteil, nämlich den Erhalt der Schadenssumme, zu verschaffen. Damit hat die Beschuldigte den subjektiven Tatbestand der Urkundenfälschung erfüllt. Die Beschuldigte hat sich der (in Mittäterschaft mit dem Mitbeschuldigten A.B._____ begangenen) Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht. Ihre Berufung erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. - 16 - 4. Versuchter Betrug (Anklageziffer 2) 4.1. Die Vorinstanz hat es als erstellt erachtet, dass die Beschuldigte zusammen mit dem Mitbeschuldigten A.B._____ einen Kauf sowie den darauffolgenden Diebstahl von 1700 Paar Hosen vorgetäuscht hat, in der Absicht, von der F._____ AG die entsprechende Versicherungssumme erhältlich zu machen. Sie hat die Beschuldigte betreffend die Anklageziffer 2 des versuchten Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. 4.2. Die Beschuldigte beantragt mit Berufung, sie sei vollumfänglich freizusprechen (Berufungserklärung S. 2). Sie begründet den beantragten Freispruch lediglich damit, dass im Falle des Freispruchs vom Vorwurf der Urkundenfälschung auch der Vorwurf des versuchten Betrugs entfalle (Plädoyer des Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 10). 4.3. Mit der Vorinstanz erachtet es das Obergericht als erstellt, dass die Beschuldigte zusammen mit dem Mitbeschuldigten A.B._____ den Kauf sowie den darauffolgenden Diebstahl von 1700 Paar Hosen vorgetäuscht hat, in der Absicht, von der F._____ AG die entsprechende Versicherungssumme erhältlich zu machen. Am 3. April 2018 erstattete A.B._____ eine Schadenmeldung bei der F._____ AG. Den Schaden begründete er mit der kaputten Glasscheibe des Lieferwagens sowie dem Diebstahl der Jeanshosen, welche einen Wert von EUR 11'900.00 gehabt hätten (UA act. 2615). Dieser Meldung wurde ein Polizeirapport der «Polizia municipale, comune di […]» betreffend den Diebstahl vom 24. März 2018, eine Reservierungsbestätigung seiner Hotelbuchung für die Nacht des Diebstahls sowie Fotoaufnahmen der eingeschlagenen Heckscheibe des Lieferwagens beigelegt (UA act. 2617 ff.). Wie bereits vorgängig dargelegt, besteht für das Obergericht kein Zweifel daran, dass die Beschuldigte zusammen mit A.B._____ die Quittung Nr. 07/2018 verfälscht hat (vgl. E. 3), womit erstellt ist, dass es am 23. März 2018 zu keinem Kauf von 1700 Paar Hosen gekommen ist, weshalb es selbstredend auch nicht zu einem Diebstahl dieser Hosen gekommen sein kann. 4.4. Die Beschuldigte macht keine Vorbringen zur rechtlichen Würdigung des Anklagesachverhalts (vgl. Plädoyer des Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 10). Sie wusste, dass es weder zu einem Kauf noch zu einem anschliessenden Diebstahl von 1700 Paar Hosen - 17 - gekommen war. Sie handelte mit dem Willen, die F._____ AG über den vorgenannten Kauf und Diebstahl durch die Einreichung der verfälschten Quittung und somit durch besondere Machenschaften arglistig zu täuschen, um diese dazu zu bewegen, der I._____ GmbH bzw. ihr die entsprechende Schadenssumme auszubezahlen, ohne dass dafür eine Grundlage bestanden hätte. Sie handelte weiter in der Absicht, die I._____ GmbH bzw. sich dadurch unrechtmässig um die Schadenssumme von EUR 11'900.00 zu bereichern, wodurch sie den subjektiven Tatbestand des Betrugs erfüllt hat. Nachdem es aufgrund der durch die F._____ AG eigens angestrengten Nachforschungen, welche deren Betrugsverdacht bestätigt haben, zu keiner Auszahlung gekommen ist, ist es weder zu einer Vermögensdisposition noch zu einem Vermögensschaden gekommen, weshalb der objektive Tatbestand des Betrugs nicht erfüllt worden und es bei einem Versuch gemäss Art. 22 Abs. 1 StGB geblieben ist. Auch hier handelten die Beschuldigte und A.B._____ in Mittäterschaft. Es kann auf die vorgängig gemachten Ausführungen verwiesen werden. Es bleibt zusätzlich zu erwähnen, dass die Beschuldigte und A.B._____ anlässlich der Besprechung dieses angeblichen Schadenfalles bei der Versicherung beide anwesend waren (UA act. 2628), weshalb eine gemeinsame Tatausführung erstellt ist. Die Beschuldigte hat sich betreffend die Anklageziffer 2 des (in Mittäterschaft mit dem Mitbeschuldigten A.B._____ begangenen) versuchten Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Ihre Berufung erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 5. Gläubigerschädigung (Anklageziffer 3) 5.1. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte betreffend die Anklageziffer 3 vom Vorwurf der Misswirtschaft freigesprochen, sie jedoch der Gläubiger- schädigung durch Vermögensminderung in der Tatbestandsvariante der unentgeltlichen Veräusserung von Vermögenswerten zum Schaden der Gläubiger gemäss Art. 164 Ziff. 1 StGB schuldiggesprochen. Die Beschuldigte beantragt mit Berufung, sie sei vollumfänglich freizusprechen (Berufungserklärung S. 2). 5.2. Die Anklage wirft der Beschuldigten in der Anklageziffer 3 zusammen- fassend vor, sich der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung in der Tatbestandsvariante der unentgeltlichen Veräusserung von Ver- mögenswerten zum Schaden der Gläubiger gemäss Art. 164 Ziff. 1 StGB - 18 - schuldig gemacht zu haben, indem sie als alleinige Geschäftsführerin der J._____ GmbH zusammen mit dem Mitbeschuldigten A.B._____, welcher faktischer Geschäftsführer des vorgenannten Unternehmens gewesen sei, der überschuldeten J._____ GmbH möglichst viele Aktiven entzogen habe, um zu verhindern, dass diese in der Konkursmasse des drohenden Konkurses enden würden. So habe die J._____ GmbH mit Kaufvertrag vom 1. Januar 2018 per 31. Dezember 2017 das Warenlager zum Liquidationswert für Fr. 3'000.00 sowie das Ladeninventar für Fr. 1'000.00 an die I._____ GmbH verkauft. Auf dem Kaufvertrag sei vermerkt worden, dass die Zahlung in bar erfolge. Weiter habe die J._____ GmbH der Beschuldigten mit Vertrag vom 21. Juni 2018 die Beteiligung an der I._____ GmbH in Höhe von Fr. 20'000.00 verkauft, wobei festgehalten worden sei, dass die Zahlung bereits erfolgt sei. Die vorgenannten Beträge seien nicht an die J._____ GmbH bezahlt worden (Anklageziffer 3). 5.3. Der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung gemäss Art. 164 Ziff. 1 StGB macht sich der Schuldner strafbar, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen vermindert, indem er u.a. Vermögenswerte unentgeltlich oder gegen eine Leistung mit offensichtlich geringerem Wert veräussert, wenn über ihn der Konkurs eröffnet worden ist. Schuldner ist diejenige Person, gegen welche sich das Zwangsvollstreckungsverfahren richtet. Ist eine juristische Person Schuldner, kommen als Täter die nach Art. 29 StGB haftenden natürlichen Personen in Betracht (Urteil des Bundesgerichts 6B_438/2019 vom 28. Mai 2019 E. 3.1). 5.4. Die Beschuldigte bestreitet nicht, dass es zu den in der Anklage aufgeführten Verkäufen gekommen ist, macht jedoch geltend, nichts von diesen gewusst zu haben (Berufungserklärung S. 7; Plädoyer des Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 10). Der Beschuldigten kann nicht gefolgt werden, wenn sie geltend macht, nichts von den Verkäufen gewusst zu haben. So wurde der Kaufvertrag vom 1. Januar 2018, mit welchem das Warenlager zum Liquidationswert von Fr. 3'000.00 und das Ladeninventar zum Preis von Fr. 1'000.00 von der J._____ GmbH an die I._____ GmbH verkauft wurden, sowohl für die Verkäuferin, die J._____ GmbH, als auch für die Käuferin, die I._____ GmbH, durch die Beschuldigte unterzeichnet (UA act. 4452). Auch der Kaufvertrag vom 21. Juni 2018, mit welchem die J._____ GmbH der Beschuldigten die Beteiligung an der I._____ GmbH für Fr. 20'000.00 verkauft hat, wurde sowohl auf Käufer- wie auch auf Verkäuferseite durch die Beschuldigte unterschrieben (UA act. 4548). Aufgrund dessen besteht für das Obergericht kein Zweifel daran, dass die Beschuldigte von den vorgenannten Verkäufen wusste. - 19 - 5.5. Bei der Schuldnerin handelt es sich um die J._____ GmbH und somit um eine juristische Person, weshalb der Beschuldigten, welche Gesellschafterin und Geschäftsführerin der J._____ GmbH war (vgl. Handelsregisterauszug in UA act. 4216), gestützt auf Art. 29 lit. a und lit. b StGB grundsätzlich Tätereigenschaft zukommt. Der Konkurs über die J._____ GmbH wurde am tt.mm.2018 eröffnet (UA act. 4372). Entgegen der Vorinstanz (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3.4.4.1.3), liegt aber keine unentgeltliche Veräusserung des Warenlagers, des Inventars sowie der Beteiligung vor. So geht aus den beiden vorgenannten Kaufverträgen klar hervor, dass ein Kaufpreis von Fr. 20'000.00 für die Beteiligung (UA act. 4548), ein solcher von Fr. 3'000.00 für das Warenlager zum Liquidationswert sowie ein Kaufpreis von Fr. 1'000.00 für das Inventar (UA act. 4452) vereinbart wurden. Folglich bestanden diesbezüglich Zahlungsverpflichtungen, welche in den Kaufverträgen schriftlich festgehalten wurden. Die Verkäuferin J._____ GmbH verfügte somit über entsprechende Forderungen gegenüber der I._____ GmbH resp. gegenüber der Beschuldigten. Der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zufolge sind Veräusserungen zum Verkehrswert nicht tatbestandsmässig (Urteil des Bundesgerichts 6B_551/2015 vom 24. Februar 2016 E. 4.2). Dass der Kaufpreis in der Folge jeweils nicht bezahlt wurde, vermag keine Unentgeltlichkeit zu begründen. Eine unentgeltliche Veräusserung von Vermögenswerten der J._____ GmbH liegt somit nicht vor, weshalb die Beschuldigte den objektiven Tatbestand der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung in der ihr vorgeworfenen Tatbestandsvariante der unentgeltlichen Veräusserung von Vermögenswerten zum Schaden der Gläubiger nicht erfüllt hat. Auf die Tatbestandsvariante der Vermögensminderung zum Schaden der Gläubiger durch Veräusserung von Vermögenswerten gegen eine Leistung mit offensichtlich geringerem Wert ist nicht weiter einzugehen, nachdem diese nicht angeklagt und der Beschuldigten somit nicht vorgeworfen worden ist, wurde der in der Anklageziffer 3 aufgeführte Gesetzestext von Art. 164 Ziff. 1 StGB doch explizit auf die Vermögensverminderung zum Schaden der Gläubiger durch unentgeltliche Veräusserung von Vermögenswerten beschränkt (vgl. Anklage S. 6). Die Beschuldigte ist vom Vorwurf der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung freizusprechen. Ihre Berufung erweist sich in diesem Punkt als begründet. 6. Ungetreue Geschäftsbesorgung (Anklageziffer 4) 6.1. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte betreffend die Anklageziffer 4 der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 StGB zum Nachteil der J._____ GmbH und der I._____ GmbH schuldiggesprochen. - 20 - Die Beschuldigte beantragt mit Berufung, sie sei vollumfänglich freizusprechen (Berufungserklärung S. 2). 6.2. Der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer unter anderem aufgrund des Gesetzes damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Es handelt sich um ein Sonderdelikt. Die Tätereigenschaft ist bei formellen Organen von Kapitalgesellschaften, namentlich bei Geschäftsführern, gegeben. Geschäftsführer ist, wer in tatsächlich oder formell selbstständiger und verantwortlicher Stellung im Interesse eines anderen für einen nicht unerheblichen Vermögenskomplex zu sorgen hat. Geschäftsführer ist aber auch, wem die Stellung nur faktisch zukommt und ihm nicht formell eingeräumt worden ist. Das Gesellschaftsvermögen gilt den Organen als fremd, da juristische Personen aufgrund ihrer rechtlichen Selbständigkeit eigene Rechte erwerben wie auch eigenes Vermögen äufnen können. Die Tathandlung liegt in einem Verstoss gegen die Pflichten des jeweiligen Grundgeschäfts (BGE 142 IV 346 E. 3.2; BGE 141 IV 104 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_108/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 4.2). Als Vermögensfürsorgepflichten kann insbesondere auf die gesetzlichen Treuepflichten abgestellt werden. Gemäss Art. 803 Abs. 2 OR müssen Gesellschafter alles unterlassen, was die Interessen der Gesellschaft beeinträchtigt. Insbesondere dürfen sie nicht Geschäfte betreiben, die ihnen zum besonderen Vorteil gereichen und durch die der Zweck der Gesellschaft beeinträchtigt würde. Art. 158 StGB setzt die Schädigung des Vermögens voraus. Der Taterfolg liegt unter anderem in der Verminderung der Aktiven (BGE 121 IV 104 E. 2c). Der subjektive Tatbestand setzt Vorsatz voraus, wobei Eventualvorsatz ausreicht (BGE 123 IV 17 E. 3e). 6.3. Die Beschuldigte bestreitet nicht, dass es zu den in der Anklage aufgeführten Verkäufen des Ladeninventars für Fr. 1'000.00, des Warenlagers für Fr. 3'000.00 sowie der Beteiligung für Fr. 20'000.00 durch die J._____ GmbH ohne nachfolgende Bezahlung des jeweiligen Kaufpreises gekommen ist. Ebenfalls unbestritten geblieben sind die in der Anklageschrift aufgeführten Überweisungen (Berufungserklärung S. 7; Plädoyer des Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 10). 6.4. Die Beschuldigte war Gesellschafterin und Geschäftsführerin der J._____ GmbH (vgl. Handelsregisterauszug UA act. 4216) sowie der I._____ GmbH (vgl. Handelsregisterauszug UA act. 4496) und folglich aufgrund des Gesetzes damit beauftragt, das Vermögen dieser beiden Unternehmen zu - 21 - verwalten. Betreffend die Verkäufe des Ladeninventars für Fr. 1'000.00, des Warenlagers für Fr. 3'000.00 sowie der Beteiligung für Fr. 20'000.00 durch die J._____ GmbH kann auf die vorgängig in E. 5 gemachten Ausführungen verwiesen werden. So bestehen betreffend diese Verkäufe Zahlungsverpflichten, welche in den Kaufverträgen niedergeschrieben wurden, weshalb die J._____ GmbH über entsprechende Forderungen gegenüber der I._____ GmbH sowie die Beschuldigte verfügt. Dass diese Forderungen beispielswiese nicht in der Buchhaltung der J._____ GmbH verbucht worden wären, wird der Beschuldigten in der Anklage nicht vorgeworfen. Es ist auch nicht Sache des Gerichts, die Akten danach zu durchforschen, ob und falls ja, wie diese Forderungen verbucht worden sind. Aus der Anklageschrift ergibt sich nicht, inwiefern die vorgenannten Verkäufe eine Pflichtverletzung durch die Beschuldigte und eine Vermögensschädigung der J._____ GmbH dargestellt haben sollen. Dasselbe gilt für die zahlreichen in der Anklage aufgeführten Gutschriften und Überweisungen auf dem Bank M._____-Konto Nr. […] sowie auf dem Privatkonto der Beschuldigten […] (vgl. Anklageziffer 4.2 und UA act. 1065 f.; 750). So führt die Anklage zwar diverse Zahlungen auf, ohne jedoch darzulegen, durch welche konkrete(n) Zahlung(en) die Interessen der Geschäftsherrin I._____ GmbH verletzt worden sein sollen. Aus der Anklageschrift geht in keiner Weise hervor, zu welchem Zweck diese Zahlungen erfolgt sein sollen, ob diese verbucht worden sind und ob jeweils eine Gegenforderung entstanden ist oder diese ohne Rechtsgrund vorgenommen worden sind. In der Anklageschrift wurden lediglich die in den Kontoauszügen der beiden vorgenannten Konten aufgeführten Überweisungen aufgeführt, ohne jedoch das strafbare Verhalten der Beschuldigten konkret und in Bezug auf einzelne Zahlungen zur Anklage zu bringen. Aufgrund dessen bleibt vor dem Hintergrund der Anklage unklar, inwiefern eine Pflichtverletzung durch die Beschuldigte begangen oder zugelassen worden und die I._____ GmbH an deren Vermögen geschädigt worden sein soll. Unter diesen Umständen lässt sich gestützt auf die Anklage keine tatbestandsmässige Erfüllung erstellen. Aufgrund dessen ist die Beschuldigte vom Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung freizusprechen. Ihre Berufung erweist sich in diesem Punkt als begründet. 7. Erschleichen einer Falschbeurkundung (Anklageziffer 5) 7.1. Die Vorinstanz hat an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung informiert, den Sachverhalt der Anklageziffer 6.1, nebst dem angeklagten Tatbestand der unwahren Angaben gegenüber Handelsregisterbehörden gemäss Art. 153 StGB, auch unter dem Tatbestand der Erschleichung einer Falschbeurkundung gemäss Art. 253 StGB prüfen zu wollen (GA act. 5084) und hat die Beschuldigte betreffend die Anklageziffern 5 und 6.1 der mehrfachen Erschleichung einer Falschbeurkundung gemäss Art. 253 Abs. 1 und Abs. 2 StGB schuldiggesprochen. - 22 - Die Beschuldigte beantragt mit Berufung, sie sei vollumfänglich freizusprechen (Berufungserklärung S. 2). 7.2. Der Erschleichung einer falschen Beurkundung gemäss Art. 253 StGB macht sich strafbar, wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt oder wer eine so erschlichene Urkunde gebraucht, um einen andern über die darin beurkundete Tatsache zu täuschen. Produkt der Erschleichung ist eine echte aber inhaltlich unwahre öffentliche Urkunde. Vorausgesetzt wird eine Nichtübereinstimmung zwischen dem wirklichen und dem beurkundeten Sachverhalt (Urteil des Bundesgerichts 6B_453/2017 vom 16. März 2018 E. 6.2.1). Die öffentliche Urkunde über die Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung stellt eine Urkunde im Sinne von Art. 110 Ziff. 5 StGB dar. Wer im Zusammenhang mit der Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung dem beurkundenden Notar wahrheitswidrig angibt, das einbezahlte Stammkapital von Fr. 20'000.00 stünde zur freien Verfügung der Gesellschaft, erfüllt den objektiven Tatbestand des Art. 253 StGB (Urteil des Bundesgerichts 6B_199/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 2.1.2). Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 120 IV 199 E. 4a). 7.3. Die von A.B._____ gegenüber der Urkundsperson abgegebenen Erklärungen anlässlich der Gründungen der J._____ GmbH vom 4. November 2015 (UA act. 3281 ff.) sowie der I._____ GmbH vom 26. September 2016 (UA act. 3372 ff.), wonach je ein Betrag von Fr. 20'000.00 einbezahlt worden sei und nach der Eintragung der Gründung im Handelsregister zur freien Verfügung der Gesellschaft stehe, sind der Beschuldigten zuzurechnen. So wurden beide Gründungs- urkunden durch A.B._____ unterzeichnet, welcher durch die Beschuldigte bevollmächtigt wurde (vgl. UA act. 3285; 3376). Nachdem A.B._____ durch die Beschuldigte gerade zum Zweck der Abgabe der vorgenannten Erklärungen sowie zur Unterschrift der Gründungsurkunden bevollmächtigt wurde, kann der Beschuldigten nicht gefolgt werden, wenn sie geltend macht, nichts von den abgegebenen Erklärungen gewusst und diese nicht gewollt zu haben. Es handelt sich hierbei um eine offensichtliche Schutzbehauptung. Dass es in der Folge zu den in der Anklageziffer 3 aufgeführten Verkäufen und Transaktionen gekommen ist, wird sodann nicht bestritten (vgl. Plädoyer des Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 10; Berufungserklärung S. 6 f.). In Würdigung der gesamten Umstände ist für das Obergericht erstellt, dass die Beschuldigte, zusammen mit A.B._____, durch welchen sie rechtsgültig vertreten wurde, anlässlich der Gründungen der J._____ GmbH sowie der - 23 - I._____ GmbH gegenüber der Urkundsperson E._____ angegeben hat, dass je ein Betrag von Fr. 20'000.00 einbezahlt worden sei und nach der Eintragung der Gründung im Handelsregister zur freien Verfügung der Gesellschaften stehe. Entgegen der Vorinstanz ist jedoch nicht erstellt, dass es sich bei diesen Angaben gegenüber E._____ um falsche Angaben handelte, weshalb weder eine Täuschung der Urkundsperson E._____ noch eine unrichtige Beurkundung einer rechtlich erheblichen Tatsache vorliegt. So drängt sich aufgrund der äusseren Umstände nicht der Schluss auf, die Beschuldigte habe mit dem Willen gehandelt, der J._____ GmbH sowie der I._____ GmbH nach deren Gründungen Gründungskapital zu entziehen. Gerade aufgrund der unmittelbar vor und nach der Gründung der J._____ GmbH vom 4. November 2015 sowie der nach der Gründung der I._____ GmbH vom 26. September 2016 auf deren Konten eingegangenen Gutschriften ist nicht erstellt, dass es sich um Schwindelgründungen gehandelt hat, resp. dass diesen das Gründungskapital nicht zumindest kurzfristig frei zur Verfügung stand, wären in einem solchen Fall doch keine auf die Konten eingehenden Gutschriften zu erwarten (vgl. UA act. 1065 f.; 803 f.; 1003). 7.4. Betreffend die Anklageziffer 6.1 bleibt Folgendes festzuhalten: Die Vorinstanz hat diesbezüglich einen Schuldspruch wegen Erschleichung einer falschen Beurkundung durch Gebrauch einer unwahren Urkunde gemäss Art. 253 Abs. 2 StGB ausgefällt und dies damit begründet, dass die bei der Urkundsperson E._____ erschlichene Gründungsurkunde der I._____ GmbH in der Folge für die Anmeldung beim Handelsregisteramt des Kantons Luzern gebraucht worden sei (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 3.7.4.2). Nachdem keine erschlichenen falschen Beurkundungen gemäss Art. 253 Abs. 1 StGB vorliegen (vgl. hierzu oben), entfällt die Möglichkeit des Gebrauchs einer solchen Urkunde gemäss Art. 253 Abs. 2 StGB. Der Vollständigkeit halber ist die Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass diesbezüglich ohnehin kein Schuldspruch zu ergehen hätte, da der Gebrauch einer gemäss Art. 253 Abs. 1 StGB erschlichenen Urkunde durch denjenigen, der sie erschlichen hat, eine straflose Nachtat bildet (BGE 100 IV 238 E. 5). Aufgrund dessen, dass das Verschlechterungsverbot zu beachten ist, erübrigt sich sodann eine Prüfung dieses Anklagesachverhalts unter dem angeklagten Tatbestand der unwahren Angaben gegenüber Handelsregisterbehörden gemäss Art. 153 StGB, für welchen vorinstanzlich kein Schuldspruch erfolgt ist. 7.5. Die Beschuldigte ist vom Vorwurf der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung freizusprechen. Ihre Berufung erweist sich in diesem Punkt als begründet. - 24 - 8. Strafzumessung 8.1. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 11 Monaten mit einem zu vollziehenden Anteil von 1 Jahr und einem bedingt zu vollziehenden Anteil von 1 Jahr und 11 Monaten, Probezeit 2 Jahre, bestraft. 8.2. Die Beschuldigte hat sich der Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB, des mehrfach versuchten Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht, wofür sie angemessen zu bestrafen ist. 8.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217, BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 8.4. In einem ersten Schritt ist die Einsatzstrafe für die schwerste Straftat festzusetzen. Es handelt sich um die Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB, für welche von Gesetzes wegen eine Freiheitsstrafe von einem bis zu zwanzig Jahren auszusprechen ist. Dazu ergibt sich Folgendes: Ausgangspunkt für die Strafzumessung bildet die Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Tatbestand der Brandstiftung schützt sowohl das Eigentum als auch Leib und Leben (BGE 123 IV 128 E. 2b). Die Beschuldigte hat am 3. Oktober 2018 zusammen mit dem Mitbeschuldigten A.B._____ einen Brand in ihrem Verkaufslokal an der R-Strasse […] in Z._____ gelegt, indem sie die darin befindlichen Kleidungsstücke mit einem Brandbeschleuniger übergossen und diese anschliessend angezündet haben. Durch die Brandstiftung ist ein Sachschaden am Gebäude von ca. Fr. 30'000.00 sowie ein weiterer unbezifferter Schaden an den Kleidungsstücken und den Einrichtungsgegenständen entstanden. Der versursachte Schaden begründet in Relation zum denkbaren Ausmass möglicher Brandschäden und zum weiten Strafrahmen von einem bis zu zwanzig Jahren Freiheitsstrafe ein vergleichsweise noch leichtes Verschulden. Nachdem der Brand dank der Brandmeldeanlage relativ rasch bemerkt worden ist, konnte das Feuer durch die angerückte Feuerwehr gelöscht werden, sodass die weiteren Mieter der Liegenschaft nicht konkret an Leib und Leben gefährdet wurden. Dieser Umstand wirkt sich im Rahmen des Grundtatbestands der nicht qualifizierten Brandstiftung, der das Vorliegen eines Sachschadens genügen lässt, weder verschuldenserhöhend noch verschuldensmindernd aus. - 25 - Ein besonders raffiniertes Vorgehen ist zwar nicht auszumachen. Jedoch hat die Beschuldigte mit dem Mitbeschuldigten A.B._____ planmässig gehandelt und dabei eine erhöhte kriminelle Energie, die über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen ist, an den Tag gelegt. Die Art und Weise bzw. die Verwerflichkeit des Handelns der Beschuldigten, welche das Feuer kurz vor 18.00 Uhr und somit während der Feierabendzeit, im Erdgeschoss eines grossen Gebäudes an der R- Strasse in Z._____, in welchem diverse Unternehmen – denen jedoch kein Schaden entstanden ist – eingemietet sind, entfacht und das Feuer in der Folge unbeaufsichtigt zurückgelassen hat, ist über die blosse Erfüllung des Grundtatbestands der Brandstiftung hinausgegangen, was sich leicht straferhöhend auswirkt. Betreffend den Beweggrund der Beschuldigten kann festgehalten werden, dass diese mit dem Ziel handelte, die Schadenssumme von ihrer Versicherung erhältlich zu machen und somit aus finanziellen und rein egoistischen Motiven einen Brand legte. Diese Motive wirken sich, insoweit sie nicht bereits von der auf den Betrugstatbestand entfallenden Strafe abgegolten werden (vgl. hierzu nachfolgend), verschuldenserhöhend aus. Der Beschuldigten wäre es zudem ohne Weiteres möglich gewesen, von der Brandlegung abzusehen. Sie befand sich denn auch nicht in einer finanziellen Notlage. Sie hat vielmehr ohne eigentliche Not den aus ihrer Sicht einfachsten Weg zur Geldbeschaffung gewählt. Die Beschuldigte verfügte mithin über ein grosses Mass an Entscheidungsfreiheit. Je leichter es jedoch für sie gewesen wäre, von der Brandstiftung abzusehen, desto schwerer wiegt unter Verschuldensgesichtspunkten die Entscheidung dagegen (vgl. BGE 117 IV 112 E.1; BGE 127 IV 101 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Insgesamt ist unter Berücksichtigung der von der Brandstiftung erfassten Schadenssummen und der möglichen Gefährdungen von Leib und Leben von einem noch knapp leichten Verschulden und in Relation zum Strafrahmen von Freiheitsstrafe von einem bis zu zwanzig Jahren von einer dafür angemessenen Einsatzstrafe von 2 ½ Jahren Freiheitsstrafe auszugehen. 8.5. Diese Einsatzstrafe ist für die weiteren Straftaten in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen. 8.6. In Bezug auf den versuchten Betrug gemäss Anklageziffer 1 ergibt sich Folgendes: Methodisch ist zunächst die schuldangemessene Strafe für das vollendete Delikt festzulegen und die derart ermittelte hypothetische Strafe in der - 26 - Folge unter Berücksichtigung des fakultativen Strafmilderungsgrundes von Art. 22 Abs. 1 StGB zu reduzieren (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.1). Das durch Art. 146 StGB geschützte Rechtsgut ist das Vermögen (BGE 117 IV 139 E. 3d). Die Beschuldigte hat, nachdem sie zusammen mit dem Mitbeschuldigten A.B._____ einen Brand im Verlaufslokal der H._____ GmbH gelegt hat (vgl. vorstehend die Ausführungen zur Brandstiftung), eine Schadensmeldung bei der G._____ AG erstattet und versucht, Letztgenannte über den Entstehungsgrund des Brands und damit über ihren Entschädigungsanspruch zu täuschen, in der Absicht, diese dazu zu veranlassen, der H._____ GmbH und damit auch sich selbst als (einzige) Gesellschafterin und Geschäftsführerin die Versicherungssumme von maximal Fr. 120'000.00 sowie zusätzlich den versicherten Ertragsausfall von maximal Fr. 250'000.00 auszubezahlen. Wie bereits vorgängig dargelegt, wurde die genaue Schadenshöhe anlässlich der Schadensmeldung nicht beziffert. Aufgrund der hohen versicherten Summen und des Ausmasses des Brands (vgl. E. 1) ist jedoch unzweifelhaft davon auszugehen, dass es der Beschuldigten und dem Mitbeschuldigten A.B._____ darum ging, eine möglichst hohe Versicherungssumme, maximal die vorgenannten versicherten Beträge, erhältlich zu machen. Unter Berücksichtigung des grossen Spektrums möglicher Deliktsbeträge ist hinsichtlich des vollendeten Delikts von einem relativ hohen Schaden auszugehen. Neutral wirkt sich die Art und Weise der Tatbegehung und damit einhergehend die Verwerflichkeit des Handelns aus. Der Unrechtsgehalt der Brandlegung wird bereits mit der Brandstiftung (vgl. hierzu vorgehend) abgegolten. Die Beschuldigte hat, entsprechend dem gemeinsamen Tatplan mit dem Mitbeschuldigten A.B._____, eine telefonische Schadensmeldung bei der G._____ AG erstattet und dabei angegeben, dass die Ursache des Brands nicht bekannt sei. Das Vorgehen zeugt weder von besonderer Raffinesse noch von besonders durchtriebenen Machenschaften. Insgesamt ist die Art und Weise der Tatausführung nicht über die blosse Erfüllung des Betrugstatbestands, welcher eine arglistige Irreführung voraussetzt, hinausgegangen. Die rein monetären Beweggründe der Beschuldigten werden beim Betrug bereits durch das Tatbestandsmerkmal der unrechtmässigen Bereicherung erfasst und sind jedem Vermögensdelikt immanent, so dass sie sich bei den Tatkomponenten neutral auswirken (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.4.1). Die Beschuldigte verfügte über ein sehr grosses Ausmass an Entscheidungsfreiheit. Es sind keine inneren oder äusseren Umstände ersichtlich, welche ihre Entscheidungsfreiheit hätten einschränken können. - 27 - Sie befand sich nicht in einer finanziellen Notlage. Je leichter es aber für sie gewesen wäre, den Versicherungsbetrug zu unterlassen, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit das Verschulden. Insgesamt wäre für den vollendeten Betrug unter Berücksichtigung des breiten Spektrums möglicher Betrugshandlungen und der davon erfassten Deliktsbeträge von einem in Relation zum Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe mittelschweren Tatverschulden und – bei isolierter Betrachtung – einer dafür angemessenen Einzelstrafe von 2 Jahren Freiheitsstrafe auszugehen. Da es vorliegend bei einem Versuch geblieben ist, ist die Strafe angemessen zu reduzieren (Art. 22 Abs. 1 StGB). Dabei hat die Strafminderung umso geringer auszufallen, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerer die tatsächlichen Folgen der Tat waren (BGE 121 IV 49 E. 1b). Nachdem die G._____ AG von der gegen die Beschuldigte und den Mitbeschuldigten A.B._____ eröffneten Strafuntersuchung erfahren hat, hat sie keine Versicherungssumme ausbezahlt. Die Beschuldigte hat somit nicht aus eigenem Antrieb von einer Weiterverfolgung der Tat abgesehen. Der Umstand, dass es bei einem blossen Betrugsversuch geblieben ist, ist deshalb nur leicht verschuldensmindernd mit 6 Monaten zu veranschlagen, so dass auf eine angemessene Einzelstrafe von 1 ½ Jahren zu erkennen ist. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass der versuchte Betrug in einem sehr engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Brandstiftung steht. Entsprechend geringer ist der mit dem versuchten Betrug einhergehende Gesamtschuldbeitrag zu veranschlagen. Die Einsatzstrafe ist angemessen um 1 Jahr auf 3 ½ Jahre Freiheitsstrafe zu erhöhen. 8.7. Die Freiheitsstrafe wäre nunmehr für die weiteren Delikte in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB deutlich zu erhöhen. Somit wäre – unter neutraler Berücksichtigung der Täterkomponente (siehe dazu nachfolgend) – eine deutlich höhere als die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 11 Monaten auszusprechen, was aufgrund des Verschlechterungsverbots jedoch nicht möglich ist (Art. 391 Abs. 2 StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3, demzufolge nicht zu beanstanden ist, dass die weiteren Delikte nicht mehr im Einzelnen asperiert werden, wenn eine Strafe aufgrund des Verschlechterungs- verbots nicht zu Lasten der beschuldigten Person abgeändert werden darf). Aus denselben Gründen ist es auch ausgeschlossen, hinsichtlich jener Straftaten, für welche dies bei einer Einzelbetrachtung aufgrund der schwere des Verschuldens infrage käme – eine zusätzliche Geldstrafe auszusprechen. - 28 - Nach dem Gesagten bleibt es somit bei einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 11 Monaten. Diese Strafe kann auch unter Berücksichtigung einer leichten Verletzung des Beschleunigungsgebots im Berufungsverfahren (vgl. Art. 408 Abs. 2 StPO [in Kraft seit 1. Januar 2024]) nicht herabgesetzt werden. 8.8. In Bezug auf die Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Die Beschuldigte ist nicht vorbestraft (vgl. aktueller Strafregisterauszug), was sich neutral auswirkt (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4). Sie bestreitet auch noch im Berufungsverfahren hartnäckig sämtliche Delikte, was ihr Recht ist (Art. 113 Abs. 1 StPO). Wer aber nicht geständig ist, kann auch nicht reuig und einsichtig sein. Eine Strafminderung, wie sie einem von Anfang an vollumfänglich geständigen und einsichtigen Täter zugutekommt, ist unter diesen Umständen ausgeschlossen. Was die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten betrifft, so scheinen sich diese gegenüber dem Tatzeitpunkt nicht wesentlich verändert zu haben. Sie ist nach wie vor verheiratet, kinderlos und Gesellschafterin und Geschäftsführerin der V._____ GmbH (eGeres; Handelsregisterauszug). Ihre Strafempfindlichkeit erscheint durchschnittlich. Das Bundesgericht hat wiederholt betont, dass eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen ist (vgl. etwa Urteile des Bundesgericht 6B_1235/2018 vom 28. September 2018 E. 5 mit Hinweisen; 6B_1079/2016 vom 21. März 2017 E. 1.4.5). Die Verbüssung einer Freiheitsstrafe ist für jede arbeitstätige und in ein soziales und familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschuldigte von der auszusprechenden Freiheitsstrafe härter getroffen würde als jede andere beruflich, sozial und familiär integrierte Person. Insgesamt wirkt sich die Täterkomponente neutral aus. 8.9. Die Vorinstanz hat die Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 11 Monaten teilbedingt mit einem zu vollziehenden Anteil von 1 Jahr und einem bedingt zu vollziehenden Anteil von 1 Jahr und 11 Monaten, Probezeit 2 Jahre, ausgesprochen. Bei einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 11 Monaten kommt der bedingte Strafvollzug nicht infrage (vgl. Art. 42 Abs. 1 StGB). Aufgrund des zu beachtenden Verschlechterungsverbots fällt sodann die Ausfällung einer unbedingten Freiheitsstrafe ausser Betracht, weshalb es bei der teilbedingten Freiheitsstrafe sein Bewenden hat. Die Festlegung des bedingten Anteils auf 1 Jahr und 11 Monate ist unter Berücksichtigung der bestehenden nicht unerheblichen Bedenken an der Legalbewährung der - 29 - Beschuldigten angemessen. Es ist ihr zwar zugutezuhalten, dass sie nicht vorbestraft ist, weshalb ihr keine eigentliche Schlechtprognose zu stellen ist. Jedoch hat sie sich im vorliegenden Strafverfahren weder geständig noch einsichtig oder reuig gezeigt. Weiter muss beachtet werden, dass sie anlässlich der Begehung der vorliegenden Delikte über ein grosses Mass an Entscheidungsfreiheit verfügte (vgl. hierzu oben). Sodann hat sie mit der Brandstiftung, dem mehrfach versuchten Betrug sowie der Urkundenfälschung gleich mehrere Verbrechen begangen. Der zu vollziehende Anteil von 1 Jahr ist auch angesichts des konkreten Verschuldens, insbesondere hinsichtlich der Brandstiftung, angemessen. Eine Herabsetzung des unbedingten Anteils kommt unter keinem Titel in Frage. Aufgrund des Verschlechterungsverbots bleibt es sodann hinsichtlich des bedingten Anteils bei der auf das gesetzliche Minimum von 2 Jahren festgesetzten Probezeit. 8.10. Die bisher ausgestandene Untersuchungshaft von 65 Tagen (3. Oktober 2018 bis 6. Dezember 2018; UA act. 37; 103; 122; 211) ist gestützt auf Art. 51 StGB auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. Entsprechend entfällt die Ausrichtung der von der Beschuldigten diesbezüglich beantragten Entschädigung (vgl. Berufungserklärung S. 2). 8.11. Zusammenfassend ist die Beschuldigte zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 11 Monaten mit einem zu vollziehenden Anteil von 1 Jahr und einem bedingt zu vollziehenden Anteil von 1 Jahr und 11 Monaten, Probezeit 2 Jahre, zu verurteilen. Ihre Berufung erweist sich damit im Strafpunkt als unbegründet. 9. Landesverweisung 9.1. Die Vorinstanz hat die Beschuldigte für die Dauer von 7 Jahren des Landes verwiesen. Die Beschuldigte beantragt mit Berufung, es sei von einer Landesverweisung abzusehen und begründet dies damit, dass die Anordnung einer Landesverweisung nach einem Aufenthalt von 28 Jahren in der Schweiz gegen ihre persönliche Freiheit verstossen würde (Berufungserklärung S. 2; 7). 9.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Landesverweisung nach Art. 66a StGB unter Berücksichtigung des FZA und der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK wiederholt dargelegt (BGE 146 IV 311; BGE 146 IV 172; BGE 146 IV 105; BGE 146 II 1; BGE 145 IV 455; BGE 145 IV - 30 - 364; BGE 145 IV 161; BGE 144 IV 332; statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_1193/2021 vom 7. März 2023 E. 6). Darauf kann verwiesen werden. 9.3. Die Beschuldigte ist Staatsangehörige von Italien. Sie hat mit der Brandstiftung eine Katalogtat i.S.v. Art. 66a Abs. 1 lit. i StGB begangen, welche eine obligatorische Landesverweisung für 5 bis 15 Jahre zur Folge hat. Sie ist somit grundsätzlich aus der Schweiz zu verweisen. Von der Anordnung der Landesverweisung kann ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1) einen schweren persönlichen Härtefäll bewirken würde und (2) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB). Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren. 9.4. 9.4.1. Die heute 49 Jahre alte, verheiratete und kinderlose Beschuldigte ist am tt.mm.1994 und somit erst im Alter von 20 Jahren in die Schweiz eingereist. Sie wurde in Argentinien geboren und lebte anschliessend dort sowie während zwei Jahren in Italien, bevor sie in die Schweiz kam. Ihr Vater sowie ein Bruder leben nach wie vor in Argentinien. Sie verfügt über eine Niederlassungsbewilligung C (MIKA-Akten S. 13; 154). Sie hält sich demnach seit 29 Jahren in der Schweiz auf, wobei sie weder ihre Kindheit noch ihre prägenden Jugendjahre hier verbracht hat. 9.4.2. Die persönliche und gesellschaftliche Integration der Beschuldigten erweist sich in Anbetracht ihrer Aufenthaltsdauer als unterdurchschnittlich: In der Schweiz leben sowohl ihr Ehemann als auch ihr Bruder, der Mitbeschuldigte A.B._____, gegen welchen jedoch mit Urteil des Obergerichts SST.2022.294 vom 14. November 2023 ebenfalls eine siebenjährige Landesverweisung angeordnet wird. Die Beschuldigte hat eigenen Angaben zufolge keine weiteren Verwandten in der Schweiz und lediglich Bekannte, jedoch keine Freunde. Ein aktuelles Engagement in einem Verein, einer gemeinnützigen Organisation oder Institution in der Schweiz sind nicht ersichtlich (UA act. 55 f.). Sprachlich ist sie schlecht integriert, war sie doch während des ganzen Verfahrens auf einen Dolmetscher angewiesen. - 31 - 9.4.3. Die Beschuldigte ist seit dem tt.mm.2013 mit U._____, portugiesischer Staatsangehöriger mit Niederlassungsbewilligung C, verheiratet und wohnt auch mit ihm zusammen. Eine Landesverweisung tangiert somit das Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK. Dem Ehemann der Beschuldigten steht es bei einer Landesverweisung der Beschuldigten jedoch frei, in der Schweiz zu bleiben und den Kontakt zur Beschuldigten über Kommunikationsmittel oder mittels Besuchen aufrechtzuerhalten. Es ist in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen, dass sich aufgrund des Vollzugs eines Teils der Freiheitsstrafe ohnehin bereits eine gewisse Entfremdung einstellen wird, da während der Inhaftierung der Beschuldigten die tatsächlich gelebte familiäre Beziehung zu ihrem Ehemann stark erschwert sein wird. Es sind auch keine Gründe dafür ersichtlich, weshalb es ihm nicht möglich und zumutbar wäre, die Beschuldigte in ihr Heimatland oder auch nach Portugal, dem Heimatland des Ehemanns, wo sie eigenen Angaben zufolge sogar über zwei Eigentumswohnungen verfügen (UA act. 56), zu begleiten. Nach dem Gesagten führt der Umstand allein, dass die Beschuldigte verheiratet ist und zusammen mit ihrem Ehemann in der Schweiz lebt, nicht zur Annahme eines Härtefalls. 9.4.4. Ihre wirtschaftliche und berufliche Integration erweist sich als durchschnittlich: Die Beschuldigte hat in der Schweiz eine Anlehre als Coiffeuse gemacht und als Putzfrau, Verkäuferin und Näherin gearbeitet, bevor sie sich mit ihren Unternehmen selbständig gemacht hat (UA act. 55; MIKA-Akten S. 11; 14). Sie ist aktuell Gesellschafterin und Geschäfts- führerin der V._____ GmbH, bei welcher es sich um die frühere H._____ GmbH handelt, welche zuerst in die I._____ GmbH und anschliessend in die V._____ GmbH umfirmiert worden ist (vgl. Handelsregisterauszug). Der Konkurs ihres weiteren Unternehmens, die J._____ GmbH, wurde am tt.mm.2018 mangels Aktiven eingestellt. Die Beschuldigte besitzt eigenen Angaben zufolge zusammen mit ihrem Ehemann ein Haus in der Schweiz (UA act. 56). Aktuelle Schulden gehen keine aus den Akten hervor. Negativ auf eine nachhaltige Integration wirken sich – nebst den vorliegend zu beurteilenden Straftaten – die aus den MIKA-Akten hervorgehenden Verurteilungen der Beschuldigten aus. Mit Strafbefehl des Bezirksamts Bremgarten vom 14. März 1996 wurde sie wegen Stellenwechsels ohne Bewilligung gemäss Art. 23 Abs. 6 ANAG zu einer Busse von Fr. 80.00 verurteilt. Weiter wurde sie mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Emmen vom 5. Mai 2017 wegen Verletzung der Auskunftspflicht gemäss Art. 88 AHVG zu einer Busse von Fr. 150.00 verurteilt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 6. Juli 2017 wurde sie sodann wegen Nichtabgabe der Arbeitgeberbescheinigung gemäss Art. 106 AVIG zu einer Busse von Fr. 300.00 verurteilt (MIKA-Akten S. 24; 55; 59 f.). Auch - 32 - wenn es sich bei diesen in den MIKA-Akten enthaltenen Verurteilungen aus dem Arbeitsbereich der Beschuldigten nur um Übertretungen handelt, so zeigt sich doch eine gewisse Unbekümmertheit der Beschuldigten gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung. 9.4.5. Die Integrationschancen in ihrem Heimatland Italien erweisen sich für die Beschuldigte als intakt. Sie gibt an, Italienisch sprechen und lesen, nicht jedoch schreiben zu können. Die Beschuldigte hat auch schon während zwei Jahren in Italien gewohnt und gearbeitet. Weiter geht sie dort regelmässig in die Ferien und hat auch geschäftliche Beziehungen zu Italien (Kleidereinkauf für die H._____ GmbH), weshalb sie mit der dortigen Kultur bestens vertraut ist. In Italien hat sie auch Verwandte, da dort die Familie ihres Vaters lebt (UA act. 55 f.). Es gilt jedoch zu berücksichtigen, dass weder das Vorhandensein von Verwandten im Heimatland noch ein gutes Verhältnis zu diesen Voraussetzungen für das Aussprechen einer Landesverweisung darstellen. Ein Unterkommen bei Verwandten oder deren Unterstützung in der Anfangsphase vermögen einen Neubeginn im Heimatland wohl zu erleichtern. Notwendig ist dies aber nicht. Eine Reintegration in ihrem Heimatland sollte für die Beschuldigte unter Würdigung der gesamten Umstände mit zumutbaren Anstrengungen möglich sein. Eine soziale und berufliche Integration erscheint unter Berücksichtigung der in Italien vorhandenen geschäftlichen und familiären Kontakte, die einen engen Bezug zum Heimatland aufzeigen und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Beschuldigte gesund ist und Italienisch spricht, bei entsprechender Anstrengung als durchaus möglich, weshalb die Reintegrationschancen als intakt zu qualifizieren sind. Dass die Wirtschaftslage in Italien allenfalls schwieriger sein könnte als in der Schweiz, vermag die Landesverweisung nicht zu verhindern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2019 vom 28. Januar 2020 E. 3.4.2). Es sind auch keine gesundheitlichen Probleme bei der Beschuldigten erkennbar, die einer Ausweisung entgegenstehen würden. Eigenen Angaben zufolge ist sie gesund (UA act. 57). 9.4.6. Die Beschuldigte kann sich insgesamt darauf berufen, seit ihrem 20. Lebensjahr in der Schweiz zu leben und hier verheiratet zu sein. Ihre wirtschaftliche und berufliche Integration erweist sich als durchschnittlich, ihre sprachliche Integration als ungenügend. Ihr Lebensmittelpunkt befindet sich in erster Linie aufgrund ihrer langjährigen Aufenthaltsdauer und ihrer Ehe in der Schweiz, weshalb ihr ein nicht unerhebliches Interesse am Verbleib in der Schweiz zuzusprechen ist, auch wenn eine Wiedereingliederung in der Heimat für sie durchaus zu bewältigen wäre. Insgesamt ist von einem nicht unerheblichen privaten Interesse an einem Verbleib in der Schweiz auszugehen. - 33 - 9.4.7. Die Beschuldigte hat sich – nebst der Katalogtat der Brandstiftung – des mehrfach versuchten Betrugs und der Urkundenfälschung schuldig gemacht (siehe dazu oben). Insbesondere bei dem vom Tatbestand der Brandstiftung nebst dem Vermögen geschützten Rechtsgut von Leib und Leben handelt es sich um ein sehr hochwertiges Rechtsgut, das von der Beschuldigten gefährdet worden ist. Sie wird zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 11 Monaten verurteilt, wobei die Strafe ohne Geltung des Verschlechterungsverbots erheblich höher ausgefallen wäre. Im Rahmen der Landesverweisung und ausländerrechtlich ist bereits ab einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren von einem schweren Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung auszugehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.6). Es gilt weiter zu beachten, dass bei der Interessenabwägung betreffend die Landesverweisung andere, strengere Kriterien und Massstäbe entscheidend sind als bei der Prüfung der Bewährungs- aussichten (Urteil des Bundesgerichts 6B_513/2021 vom 31. März 2022 E. 1.5.3). Aufgrund der gesamten Umstände bestehen erhebliche Bedenken an der künftigen Legalbewährung der Beschuldigten, war sie doch ohne nachvollziehbare Gründe zur Erlangung ihrer Ziele dazu bereit, zusammen mit ihrem Bruder – nebst einer Urkundenfälschung und mehrerer Versicherungsbetrüge – eine Brandstiftung, und damit schwere Verbrechen zu begehen. Hinzu kommt, dass sie auch noch im Berufungsverfahren alle Tatvorwürfe bestritten hat und somit auch keine Einsicht und Reue gezeigt hat. Insgesamt ist von einem hohen öffentlichen Interesse an einer Wegweisung der Beschuldigten aus der Schweiz auszugehen. 9.4.8. Nach dem Gesagten ist in Würdigung der gesamten Umstände ein Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB zu verneinen. Selbst wenn ein Härtefall aufgrund der langen Aufenthaltsdauer der Beschuldigten und ihrer Ehe in der Schweiz knapp zu bejahen wäre, überwiegt vorliegend das hohe öffentliche Interesse an der Landesverweisung die nicht unerheblichen privaten Interessen der Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz deutlich. Damit sind die Voraussetzungen für eine Landesverweisung in jedem Fall erfüllt. Diese erweist sich sowohl unter dem Blickwinkel von Art. 66a Abs. 2 StGB als auch unter demjenigen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK als verhältnismässig und rechtskonform. 9.4.9. Auch vermag der Umstand, dass die arbeitstätige Beschuldigte italienische Staatsangehörige ist und sich auf das FZA berufen kann, nichts an der Landesverweisung zu ändern: - 34 - Die Beschuldigte hat mit der Brandstiftung auch das sehr hochwertige Rechtsgut von Leib und Leben gefährdet (siehe dazu oben). Je schwerer die möglichen Rechtsgüterverletzungen sind, desto niedriger sind die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr (Urteil des Bundesgerichts 6B_1384/2021 vom 29. August 2023 E. 1.6.2. mit Hinweisen). Auch wenn der Beschuldigten keine eigentliche Schlecht- prognose gestellt wird, bestehen, wie ausgeführt, erhebliche Zweifel an ihrer Legalbewährung. Eine von ihr ausgehende, gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Gesundheit ist zu bejahen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_860/2023 vom 12. September 2023 E. 1.2.4 f. und 7B_17/2021 vom 2. Oktober 2023 E. 2.5 f.). Die Landes- verweisung steht entsprechend im Einklang mit Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA. Die Landesverweisung ist anzuordnen. 9.5. Die Landesverweisung dauert zwischen 5 und 15 Jahren. Unter Berücksichtigung des hohen öffentlichen Interesses an der Wegweisung der Beschuldigten (siehe dazu oben) und den erheblichen Bedenken an ihrer Legalbewährung einerseits, und den durchaus beachtlichen privaten Interessen der Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz ist die Landesverweisung mit der Vorinstanz auf 7 Jahren festzusetzen. Eine Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informations- system (SIS) kommt aufgrund der italienischen Staatsangehörigkeit der Beschuldigten nicht infrage. 9.6. Zusammenfassend ist eine obligatorische Landesverweisung für die Dauer von 7 Jahren anzuordnen. Die Berufung der Beschuldigten erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 10. Beschlagnahmte Vermögenswerte Die Vorinstanz hat angeordnet, dass das beschlagnahmte Bargeld von Fr. 1'160.00 gestützt auf Art. 442 Abs. 4 StPO zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet werde. Die Beschuldigte ficht die Anordnung der Vorinstanz an, ohne einen konkreten Antrag zu formulieren und dies zu begründen (vgl. Berufungserklärung S. 2 ff.). Nachdem die Beschuldigte es auch an der Berufungsverhandlung unterlassen hat, einen konkreten Antrag zu stellen und diesen zu begründen (vgl. Plädoyer des Verteidigers an der Berufungsverhandlung S. 2 ff.; Protokoll Berufungsverhandlung S. 8 f.), ist nicht weiter darauf einzugehen bzw. kann und auf die unbestritten gebliebenen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. 6.1). - 35 - Das beschlagnahmte Bargeld von Fr. 1'160.00 ist gestützt auf Art. 442 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden. 11. Zivilforderung Die Vorinstanz hat die Beschuldigte verpflichtet, der Privatklägerin G._____ AG unter solidarischer Haftbarkeit mit dem Mitbeschuldigten A.B._____ einen Schadenersatz von Fr. 10'205.45 zu bezahlen. Die Beschuldigte ficht die Verpflichtung zur Bezahlung von Schadenersatz an, ohne einen konkreten Antrag zu formulieren und dies zu begründen (vgl. Berufungserklärung S. 2). Das Gericht entscheidet unter anderem dann über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). Gemäss Art. 41 Abs. 1 OR ist, wer einem anderen widerrechtlichen Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, ihm zum Ersatze verpflichtet. Art. 41 OR setzt voraus, dass ein Schaden besteht, welcher schuldhaft durch eine widerrechtliche Handlung verursacht wurde und dass zwischen Handlung und Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Zwar bezieht sich der in Bezug auf die Anklageziffer 1 ergehende Schuldspruch wegen versuchten Betrugs nicht auf den der Privatklägerin G._____ AG entstandenen Schaden von Fr. 10'205.45 für die Deckung von Abklärungskosten über den Zustand von Kleidungsstücken sowie für Entsorgungs- und Reinigungskosten, sondern auf die durch die Beschuldigte beabsichtigte Veranlassung der G._____ AG zur Ausbezahlung der versicherten Schadenssumme von maximal Fr. 120'000.00 sowie der versicherten Ertragsausfallssumme von maximal Fr. 250'000.00 an die H._____ GmbH und damit an die Beschuldigte, welche (einzige) Gesellschafterin der vorgenannten GmbH war. Nachdem jedoch erstellt ist, dass die Beschuldigte die Privatklägerin G._____ AG zusammen mit A.B._____ über den Entstehungsgrund des Brands getäuscht hat, woraufhin die Versicherung nach einem solchen Brand übliche Sofortmassnahmen ergriffen hat, ist eine absichtlich durch Täuschung erfolgte widerrechtliche Schadenszufügung zu bejahen. Denn selbstredend hätte die Versicherung im Falle einer Brandstiftung durch den Versicherungsnehmer nicht für die angefallenen Abklärungs-, Entsorgungs- und Reinigungskosten aufkommen müssen. Zwischen der Täuschung über die Entstehung des Brands und dem entstandenen Schaden von Fr. 10'205.45, welcher durch die Privatklägerin G._____ AG rechtsgenüglich beziffert und begründet worden ist (UA act. 3801.3 ff.), besteht ein adäquater Kausalzusammenhang. Zurecht macht die Beschuldigte auch nicht geltend, dass die Privatklägerin G._____ AG die vorgenannten Massnahmen ohne vorgängige Absprache mit ihr und dem Mitbeschuldigten A.B._____ vorgenommen hätte. - 36 - Nach dem Gesagten ist die Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin G._____ AG unter solidarischer Haftbarkeit mit dem Mitbeschuldigten A.B._____ Schadenersatz von Fr. 10'205.45 zu bezahlen. Damit erweist sich ihre Berufung im Zivilpunkt als unbegründet. 12. Kosten- und Entschädigungsfolgen 12.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Erwirkt eine Partei mit Berufung einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten dennoch auferlegt werden, wenn der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO). Die obergerichtlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren gegen die Beschuldigte und A.B._____ belaufen sich auf insgesamt Fr. 8'000.00 (§ 18 VKD), der auf das Berufungsverfahren der Beschuldigten entfallende Anteil auf Fr. 4'000.00 (Art. 418 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte erwirkt mit ihrer Berufung, dass sie von den Vorwürfen der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung, der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung und der ungetreuen Geschäftsbesorgung freigesprochen wird. Diese Freisprüche betreffen im Vergleich zu den Schuldsprüchen jedoch vergleichsweise untergeordnete Anklagepunkte, die sich denn auch nicht auf die ausgesprochene Freiheitsstrafe ausgewirkt haben. Im Übrigen ist die Berufung der Beschuldigten abzuweisen, d.h. das vorinstanzliche Urteil wird nur unwesentlich abgeändert. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, der Beschuldigten den auf sie entfallenden Anteil der obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 vollumfänglich aufzuerlegen. 12.2. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Ausgangsgemäss hat die Beschuldigte ihre Parteikosten des Berufungsverfahrens selbst zu tragen. 12.3. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO i.V.m Art. 426 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird sie bei mehreren angeklagten Straftaten nur teilweise schuldig gesprochen, im Übrigen aber freigesprochen, sind die Verfahrenskosten anteilsmässig aufzuerlegen. Dies gilt jedenfalls, soweit sich die verschiedenen Anklagekomplexe klar - 37 - auseinanderhalten lassen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1145/2022 vom 13. Oktober 2023 E. 3.2.2 mit Hinweisen; 6B_343/2020 vom 14. Dezember 2021 E. 8.3). Die Beschuldigte wird nur teilweise gemäss Anklage schuldig gesprochen. Vom Vorwurf der Misswirtschaft, der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung, der Gläubigerschädigung durch Vermögens- minderung, der ungetreuen Geschäftsbesorgung und der unwahren Angaben gegenüber Handelsregisterbehörden wird sie freigesprochen. Unter Gewichtung der entsprechenden Anklagepunkte rechtfertigt es sich, ihr die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 14'002.35 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 5'200.00) zur Hälfte aufzuerlegen. 12.4. Die dem früheren amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Kenad Melunovic, von der Vorinstanz für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 22'633.25 ist im Berufungsverfahren unangefochten geblieben, weshalb diese nicht zu überprüfen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019). Diese Entschädigung ist von der Beschuldigten ausgangsgemäss zur Hälfte zurückzufordern, sobald es ihre finanziellen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 12.5. Die Zivilklagen der Privatkläger F._____ AG und Versicherung AP._____ wurden durch die Vorinstanz auf den Zivilweg verwiesen. Ausgangsgemäss haben die vorgenannten Privatkläger ihre vorinstanzlichen Parteikosten selber zu tragen (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO e contrario). 12.6. Der Privatklägerin G._____ AG ist für das erstinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen, nachdem sie eine solche weder beantragt noch beziffert hat (vgl. Art. 433 Abs. 2 StPO). 13. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 Abs. 1 StPO, Art. 81 StPO). - 38 - Das Obergericht erkennt: 1. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. 2. Die Beschuldigte wird freigesprochen von den Vorwürfen - der Misswirtschaft [in Rechtskraft erwachsen] - der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung - der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung - der ungetreuen Geschäftsbesorgung - der unwahren Angaben gegenüber Handelsregisterbehörden [in Rechtskraft erwachsen]. 3. Die Beschuldigte ist schuldig - der Brandstiftung gemäss Art. 221 Abs. 1 StGB - des mehrfachen versuchten Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB - der Urkundenfälschung gemäss Art. 251 Ziff. 1 StGB. 4. 4.1. Die Beschuldigte wird gemäss den in Ziff. 3 genannten Gesetzes- bestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 43 StGB und Art. 44 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 11 Monaten mit einem zu vollziehenden Anteil von 1 Jahr und einem bedingt zu vollziehenden Anteil von 1 Jahr und 11 Monaten, Probezeit 2 Jahre, verurteilt. 4.2. Die ausgestandene Untersuchungshaft von 65 Tagen wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 5. Die Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. i StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen. 6. 6.1. Das beschlagnahmte Bargeld von Fr. 1'160.00 wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. - 39 - 6.2. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigten werden folgende beschlagnahmten Gegenstände auf Verlangen herausgegeben: - 1 Fadenspule - 1 Spülmittel «Palmolive», leer - 1 Spülmittel «Clean», voll - 1 Parfüm No. 5 Paris - 1 Paar Jeans - 1 Antrag […] - 1 Schreiben von […] betreffend […] Versicherung vom 11. März 2016 Werden die Gegenstände nicht innert 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft des obergerichtlichen Urteils bei der Vorinstanz herausverlangt, trifft die Staatsanwaltschaft die sachgemässen Verfügungen. 7. 7.1. [in Rechtskraft erwachsen] Die Zivilklage der Privatklägerin F._____ AG wird auf den Zivilweg verwiesen. 7.2. [in Rechtskraft erwachsen] Die Zivilklage der Privatklägerin Versicherung AP._____ wird auf den Zivilweg verwiesen. 7.3. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin G._____ AG unter solidarischer Haftbarkeit mit dem Mitbeschuldigten A.B._____ (SST.2022.294) Schadenersatz von Fr. 10'205.45 zu bezahlen. 8. 8.1. Die anteilsmässig auf die Beschuldigte entfallenden obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden der Beschuldigten auferlegt. 8.2. Die Beschuldigte hat ihre Parteikosten des Berufungsverfahrens selbst zu tragen. 9. 9.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 14'002.35 (inkl. Anklage- gebühr von Fr. 5'200.00) werden der Beschuldigten zur Hälfte mit gerundet Fr. 7'001.20 auferlegt. - 40 - 9.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem früheren amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt Kenad Melunovic, für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 22'633.25 auszurichten. Diese Entschädigung wird von der Beschuldigten zur Hälfte mit gerundet Fr. 11'316.60 zurückgefordert, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 9.3. Die Privatkläger haben ihre erstinstanzlichen Parteikosten selbst zu tragen. Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt oder teilbedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ganz oder teilweise ausgefällten bedingten Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Freiheitsstrafe dann nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. - 41 - Aarau, 14. November 2023 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six Rosset