8. [in Rechtskraft erwachsen] 8.1. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger A.L. eine Genugtuung von Fr. 7'000.00 zzgl. Zins zu 5% seit 22. Mai 2019 zu bezahlen. 8.2. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B.L. eine Genugtuung von Fr. 2'500.00 zzgl. Zins zu 5% seit 22. Mai 2019 zu bezahlen. 9. 9.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden dem Beschuldigten auferlegt. 9.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 8'470.90 auszurichten.