4. 4.1. Der Beschuldigte wird gemäss den in Ziff. 3 genannten Gesetzesbestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 19 Abs. 2 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB und Art. 40 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 ¾ Jahren verurteilt. 4.2. [in Rechtskraft erwachsen] Die ausgestandene Untersuchungshaft von insgesamt 93 Tagen (22. Mai 2019 bis 22. August 2019) wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 5. Gestützt auf Art. 63 Abs. 1 StGB wird eine vollzugsbegleitende deliktsorientierte ambulante Behandlung angeordnet. - 19 -