Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten im Umfang von Fr. 29'307.90 zurückzufordern, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 8.3. Die den Privatklägern A.L. und B.L. für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochenen Entschädigungen wurden mit Berufung nicht angefochten, weshalb darauf nicht zurückzukommen ist. - 18 - 9. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist.