Der Beschuldigte wird – mit Ausnahme der Einstellung hinsichtlich des Vorwurfs der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG – gemäss Anklage schuldig gesprochen. Da sich die Einstellung auf eine untergeordnete Übertretung bezieht und in diesem Zusammenhang keine wesentlichen Untersuchungskosten angefallen sind, rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die vorinstanzlichen Kosten vollumfänglich aufzuerlegen. 8.2. Der amtliche Verteidiger wurde für seinen Aufwand vor Vorinstanz mit Fr. 30'639.05 entschädigt. Dieser Punkt ist unangefochten geblieben, weshalb darauf nicht mehr zurückgekommen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.3).