Insoweit sich A.L. auch als Strafkläger konstituiert hat, so sind ihm im Berufungsverfahren keine notwendigen Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO entstanden, zumal der Strafanspruch grundsätzlich von der Staatsanwaltschaft wahrgenommen wird. A.L. steht somit zwar keine Parteientschädigung als Privatkläger zu, jedoch hat er Anspruch auf eine Entschädigung für Auskunftspersonen. 8. 8.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO).