408 StPO ein neues Urteil fällt, welches dasjenige des Bezirksgerichts ersetzt und somit eine Vollstreckung der Zivilforderung nur gestützt auf das Urteil des Obergerichts ergehen kann, führt nicht dazu, dass – wenn nicht angefochten – auf die erstinstanzlich zugesprochene Zivilforderung zurückzukommen wäre. Hinsichtlich des Strafmasses und der Frage der vollzugsbegleitenden Anordnung der ambulanten Massnahme war A.L. ohnehin nicht legitimiert (Art. 382 Abs. 2 StPO). Insoweit sich A.L. auch als Strafkläger konstituiert hat, so sind ihm im Berufungsverfahren keine notwendigen Aufwendungen im Sinne von Art.