einhergehend das Strafmass konnten sich nicht mehr auf die bereits anerkannte und im Berufungsverfahren auch nicht angefochtene Zivilforderung von A.L. auswirken. Dieser Punkt war im Berufungsverfahren denn auch nicht zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO). Der Umstand allein, dass das Obergericht gemäss Art. 408 StPO ein neues Urteil fällt, welches dasjenige des Bezirksgerichts ersetzt und somit eine Vollstreckung der Zivilforderung nur gestützt auf das Urteil des Obergerichts ergehen kann, führt nicht dazu, dass – wenn nicht angefochten – auf die erstinstanzlich zugesprochene Zivilforderung zurückzukommen wäre.