7.3. A.L., der sich als Privatkläger konstituiert hatte, sich im Berufungsverfahren aber nicht mehr aktiv als Partei mit eigenen Anträgen beteiligt hat, sondern nur als Auskunftsperson befragt worden ist, ist keine Parteientschädigung im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO zuzusprechen. Die vom Beschuldigten mit Berufung angefochtene Qualifikation der Geiselnahme und damit - 17 -