verstehen. Die Welt eines Menschen mit dem Asperger-Syndrom sei anders. Man müsse jedoch verstehen, dass es sich in seinem Fall um Hochbegabung mit anderen Defiziten handle (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 22). Die prekäre soziale sowie medizinische Situation des Beschuldigten scheint somit nicht überwunden zu sein. Zudem erscheint – nach dem Gesagten – die Krankheitseinsicht sowie der Behandlungswille des Beschuldigten fraglich. Daraus wird ersichtlich, dass vorliegend eine zeitliche Begrenzung nicht zielführend wäre, womit auf die Möglichkeit die Höchstfrist bereits im Zeitpunkt der Anordnung der ambulanten Massnahme zu verkürzen, zu verzichten ist.