223; VA act. 29). Diese Störungen seien schwer ausgeprägt. Ferner seien erneute Straftaten vorstellbar, wenn der regelmässige Kokainkonsum fortgesetzt werde und es nicht zu einer Verbesserung der prekären psychosozialen Situation komme (UA act. 224). Es bestehe somit ein mittleres Risiko für gewalttätiges Verhalten (UA act. 224). In der Tat hängt die Dauer der notwendigen Behandlung von ungewissen Faktoren – namentlich dem Verhalten, der Krankheitseinsicht und dem Behandlungswillen des Beschuldigten – ab. Gemäss eigenen Angaben habe der Beschuldigte am Tag des Hirnschlags (Ende Mai 2022; Berufungsbegründung S.15) zuletzt Kokain konsumiert.