63 Abs. 4 StGB). Hinsichtlich der Dauer der ambulanten Massnahme ist das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten, wobei eine zeitliche Beschränkung der Anordnungsdauer einer ambulanten Massnahme auf weniger als 5 Jahre nicht nur bei der Verlängerung der Massnahme, sondern auch bei der Erstanordnung zulässig ist. Eine solche zeitliche Begrenzung der Massnahme ist vorliegend nicht vorzunehmen, da sich eine solche im Fall des Beschuldigten nicht aufdrängt. Im Gegenteil: Das Gutachten attestiert dem Beschuldigten eine stark ausgeprägte psychische Störung nach ICD-10 F60.9 (UA act. 221). Des Weiteren bestehe eine langjährige Kokainabhängigkeit nach ICD-10 F14.2 (UA act. 223; VA act.