Es erfolgte somit eine Suchtbehandlung. Eine deliktsbezogene Therapie – namentlich betreffend Gewaltdelikte – blieb bisher jedoch aus, weshalb auch nicht von einer fehlenden Gefährlichkeit des Beschuldigten ausgegangen werden kann; vielmehr bestehe ein mittleres Risiko für gewalttätiges Verhalten (UA act. 224). Nach dem Gesagten erweist sich die Berufung des Beschuldigten in diesem Punkt als unbegründet und die ambulante therapeutische Massnahme gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB ist vollzugsbegleitend anzuordnen.