Dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten von Dr. med. E. ist ausdrücklich zu entnehmen, dass die ambulante Behandlung auch während oder sogar nach einer Haft- bzw. Freiheitsstrafe zweckmässig und erfolgversprechend durchführbar ist (UA act. 277; VA act. 27). Von einer erheblichen negativen Beeinträchtigung der Behandlungschancen kann daher keine Rede sein. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte über mehrere Jahre motiviert und aus eigenem Antrieb eine niederschwellige Suchtberatung in Anspruch genommen hat (UA act. 221 f.). Es erfolgte somit eine Suchtbehandlung.