Die Anordnung einer ambulanten Massnahme gemäss Art. 63 StGB ist im Berufungsverfahren unbestritten geblieben. Umstritten ist jedoch, ob die Freiheitsstrafe gestützt auf Art. 63 Abs. 2 StGB zu Gunsten der ambulanten Massnahme aufzuschieben ist. Des Weiteren sei die Massnahmedauer auf drei Jahre zu befristen. 6.2. Gemäss Art. 63 Abs. 2 StGB kann das Gericht den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen Freiheitsstrafe zu Gunsten einer ambulanten Massnahme aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen.