Zwei Drittel der Verjährungsfrist sind noch nicht verstrichen. Damit rechtfertigt sich eine über die Verletzung des Beschleunigungsgebots hinausgehende zusätzliche Strafreduktion nicht. 6. 6.1. Die Vorinstanz hat eine ambulante therapeutische Massnahme zur Behandlung der Persönlichkeitsstörung des Beschuldigten gemäss Art. 63 StGB angeordnet, wobei ebenfalls eine kontrollierte Abstinenz von Suchtstoffen einzufordern sei (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 5.1, S. 43 ff.).