Bei der vorliegend zu beurteilenden versuchten räuberischen Erpressung i.S.v. Art. 156 Ziff. 3 i.V.m. Art. 140 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und der qualifizierten Geiselnahme gemäss Art. 185 Ziff. 2 StGB verjährt die Strafverfolgung in 15 Jahren (Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB). Bei der Drohung nach Art. 180 StGB, der Nötigung gemäss Art. 181 StGB, dem Hausfriedensbruch nach Art. 186 StGB und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG verjährt die Strafverfolgung in 10 Jahren (Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB). Die Taten sind am 22. Mai 2019 erfolgt. Zwei Drittel der Verjährungsfrist sind noch nicht verstrichen.