Der Strafmilderungsgrund infolge langen Zeitablaufs im Sinne von Art. 48 lit. e StGB ist in jedem Fall zu berücksichtigen, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind und der Täter sich in dieser Zeit - 14 - wohlverhalten hat (BGE 140 IV 145: Zusammenfassung der Rechtsprechung). Zeitlich massgebend ist das zweitinstanzliche kantonale Urteil (Urteil des Bundesgerichts 6B_56/2017 vom 19. April 2017 E. 3.1 mit Hinweisen).