Seit der Strafanzeige vom 22. Mai 2019 sind mittlerweile mehr als 4 Jahre verstrichen. Unter diesen Umständen liegt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vor, was – wie bereits festgehalten – hauptsächlich auf das vorinstanzliche Verfahren zurückzuführen ist. Sie ist im Urteilsdispositiv festzustellen und ihr ist mit einer Strafreduktion von 3 Monaten Rechnung zu tragen. 5.2. Soweit sich der Beschuldigte auf eine Strafmilderung gemäss Art. 48 lit. e StGB beruft (vgl. zur Abgrenzung zur Verletzung des Beschleunigungsgebots: Urteil des Bundesgerichts 6B_260/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.3.5), ist Folgendes festzuhalten: