Das begründete Urteil wurde dem Beschuldigten am 12. August 2020 zugestellt. Mit Beschluss vom 10. Mai 2021 hob das Obergericht zufolge fehlerhafter Besetzung das Urteil des Bezirksgerichts Zurzach vom 24. Juni 2020 auf und wies die Sache zur erneuten Durchführung der gesamten Hauptverhandlung zurück. Die Vorinstanz lud mit Verfügung vom 19. August 2021 auf den 27. Oktober 2021 erneut zur Hauptverhandlung ein. Die Hauptverhandlung vom 27. Oktober 2021 wurde jedoch mit Verfügung vom 26. Oktober 2021 zufolge Verhandlungsunfähigkeit des Beschuldigten abgesagt.