5. 5.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze des Beschleunigungsgebots wiederholt dargelegt (statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 6B_1399/2021 vom 7. Dezember 2022 E. 4.2; BGE 143 IV 373). Darauf kann verwiesen werden. Der Beschuldigte wurde am 22. Mai 2019 verhaftet. Es wurden zwei Einvernahmen durchgeführt. Am 22. August 2019 wurde er aus der Haft entlassen. Die Mitteilung des Verfahrensabschlusses erfolgte am 2. März - 13 -