Der Beschuldigte hat sich weitgehend geständig gezeigt. Auch wenn er mitunter nur zugegeben hat, was ohnehin auf der Hand gelegen hat und seine Reue nicht über eine blosse Tatfolgenreue hinauszugehen scheint, so ist doch nicht zu verkennen, dass er die die Strafverfolgung und Wahrheitsfindung durch seine Geständnisse erleichtert und verkürzt hat, was zu seinen Gunsten zu berücksichtigen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_891/2017 vom 20. Dezember 2017).