4.4. Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf (vgl. aktueller Strafregisterauszug), was jedoch als Normalfall gilt und neutral zu werten ist (BGE 136 IV 1 E. 2.6.4). Das gilt auch für den Umstand, dass sich der Beschuldigte seit der Tatbegehung wohlverhalten hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_499/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 1.4).