An sich wäre die bis anhin ermittelte Freiheitsstrafe aufgrund der weiteren Straftaten (versuchte räuberische Erpressung, Nötigung, Drohung, Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie Hausfriedensbruch) angemessen zu erhöhen bzw. es wäre – dort, wo dies bei konkreter Betrachtung aufgrund der Schwere des jeweiligen Verschuldens und der Zweckmässigkeit möglich wäre – zusätzlich eine Geldstrafe auszusprechen. Dies kann jedoch unterbleiben, da bereits für die qualifizierte Geiselnahme auch unter Berücksichtigung der sich positiv auswirkenden Täterkomponente und der Verletzung des Beschleunigungsgebots (siehe je nachstehend) eine höhere als die von der Vorinstanz ausgesprochene