4.3.2. An sich wäre die bis anhin ermittelte Freiheitsstrafe aufgrund der weiteren Straftaten (versuchte räuberische Erpressung, Nötigung, Drohung, Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie Hausfriedensbruch) angemessen zu erhöhen bzw. es wäre – dort, wo dies bei konkreter Betrachtung aufgrund der Schwere des jeweiligen Verschuldens und der Zweckmässigkeit möglich wäre – zusätzlich eine Geldstrafe auszusprechen.