Insgesamt wäre bei unverminderter Schuldfähigkeit von einem mittelschweren Verschulden auszugehen. Die leicht- bis mittelgradig verminderte Schuldfähigkeit führt dazu, dass nur noch von einem leichten bis mittelschweren Verschulden auszugehen ist. Angemessen ist dafür in Relation zum qualifizierten Strafrahmen von drei bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe und den davon erfassten Geiselnahmen eine Einsatzstrafe von 4 ½ Jahren.