Auch wenn sich der Beschuldigte subjektiv ungerecht behandelt gefühlt hatte, so hätten doch offensichtlich andere Mittel als eine Geiselnahme bestanden, um A.L. und D. zur Rede zu stellen oder von ihnen eine Zahlung zu erhalten. Je leichter es aber für den Beschuldigten – unter Berücksichtigung seiner leicht- bis mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit – gewesen wäre, die persönliche Freiheit und die Willensfreiheit von A.L. und D. zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit einhergehend das Verschulden (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3).