ausnahmsweise der Fall sein dürfte. Diese Umstände wirken sich somit neutral aus. Mildernde Umstände im Sinne von Art. 185 Ziff. 4 StGB sind vorliegend nicht ersichtlich, zumal es hauptsächlich dem Heimkommen und Intervenieren von B.L. und der Zustimmung zur Überweisung des - 11 - geforderten Betrags durch D. zu verdanken ist, dass die Geiselnahme von A.L. nicht noch länger angedauert hat.