Die mitgeführte Schusswaffe und die Bombenattrappe haben jedoch in erster Linie dazu gedient, den von ihm ausgesprochenen Drohungen und Forderungen entsprechendes Gewicht zu verleihen. Die Art und Weise der Tatbegehung und damit einhergehend die Verwerflichkeit des Handels des Beschuldigten ist damit nicht wesentlich über die Erfüllung des qualifizierten Tatbestands, der eine ernsthaft erscheinende Androhung, die Geisel zu töten, körperlich schwer zu verletzten oder grausam zu behandeln, erfordert, hinausgegangen, zumal beim qualifizierten Tatbestand eine objektiv erheblich stärkere Beeinträchtigung der Rechtsgüter der Geisel nötig ist, was bei bloss verbalen Drohungen nur