Die psychische Belastung von A.L. hat sodann über den Vorfall hinaus angedauert. Insgesamt ist innerhalb des qualifizierten Strafrahmens und der davon erfassten Erscheinungsformen von Geiselnahmen von einer mittelschweren Beeinträchtigung des geschützten Rechtsguts der persönlichen Freiheit von A.L. auszugehen. Sodann wurde der Arbeitgeber von A.L., D., aufgrund der ausgestossenen Todesdrohungen und der Unberechenbarkeit der Situation erheblich in seiner Willensfreiheit betroffen.