Er musste über eine subjektiv als sehr lange empfundene Zeit mit der Befürchtung klarkommen, dass er jederzeit erschossen werden könnte, sein Haus angezündet würde oder seine Finger abgezwackt werden könnten, was eine schwere psychische Belastung für ihn dargestellt hat. Damit wurde A.L. in seiner persönlichen Freiheit in einem Mass beeinträchtigt, das deutlich über eine Beeinträchtigung, wie sie bereits beim Grundtatbestand der Geiselnahme vorausgesetzt wird, hinausgeht. Die psychische Belastung von A.L. hat sodann über den Vorfall hinaus angedauert.