Verschulden zu (Art. 47 Abs. 1 StGB). Ausgangspunkt für die Bestimmung des Verschuldens ist die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Das durch Art. 185 StGB geschützte Rechtsgut ist die persönliche Freiheit der Geisel und die Willensfreiheit des zu nötigenden Dritten (BGE 121 IV 178 E. 2a). Der Beschuldigte hat bei der Geiselnahme vom 22. Mai 2019 zum Nachteil von A.L. Letzteren während mindestens einer halben Stunde in dessen Haus in F. festgehalten und mit dem Tode bedroht.