4.3. 4.3.1. Die Einsatzstrafe ist für die schwerste Straftat festzusetzen. Es handelt sich dabei aufgrund des abstrakten Strafrahmens um die qualifizierte Geiselnahme. Der Tatbestand der qualifizierten Geiselnahme gemäss Art. 185 Ziff. 2 StGB sieht eine Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren vor. Das Gericht misst die Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens nach dem - 10 -