Zwischen der versuchten räuberischen Erpressung sowie der qualifizierten Geiselnahme und der Nötigung besteht somit echte Konkurrenz, wobei die nicht unerhebliche Überschneidung der massgeblichen Nötigungshandlungen im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_880/2009 vom 30. März 2010 mit Verweis auf BGE 117 IV 259 E. 6; vgl. auch BGE 141 IV 104 E. 3.2). Die Berufung des Beschuldigten erweist sich in diesem Punkt somit als unbegründet.