die Geiselnahme und die räuberische Erpressung auch gegen einen Dritten, nämlich den Arbeitgeber von A.L., D., gerichtet haben. Das ursprüngliche Ziel des Beschuldigten war es, von A.L. die «Wahrheit» zu erfahren (UA act. 27). Erst im späteren Verlauf und mit zunehmender Eskalation der Situation hat sich der Beschuldigte entschieden, A.L. die Freiheit zu entziehen und eine Zahlung von D. zu verlangen. Dass der Beschuldigte bereits zu Beginn der Auseinandersetzung eine Geiselnahme geplant hatte, lässt sich nicht erstellen. Das Drängen zum Geständnis erscheint somit nicht als Begleiterscheinung der räuberischen Erpressung oder der qualifizierten Geiselnahme.